E-scooter

Bald werden die E-Scooter auch in deutschen Städten fahren. (Foto: © Andrew Poplavsky/123RF.com)

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Der Weg ist frei für elektrische Tretroller

Elektro-Tretroller, auch E-Scooter genannt, sind in Deutsch­land auf öffent­lichen Straßen bislang nicht erlaubt. Eine neue Verordnung soll das ändern.

E-Scooter fahren darf man in Deutschland, anders als im europäischen Ausland, derzeit nur auf privaten Flächen. Die nun vom Bundeskabinett beschlossene Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung soll die Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr ermöglichen.

Besonders in Innen­städten kann der Umstieg auf Elektroroller zur Luft­verbesserung beitragen, hofft auch das Bundes­verkehrs­ministerium. Ein Gesetzentwurf liegt bereits vor. Danach dürfen E-Roller auf Rad- und Gehwegen fahren, ebenso auf Straßen.

Von der Verordnung erfasst werden Fahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen:

  • Lenk- oder Haltestange
  • Mindestens sechs bis maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
  • Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
  • Erfüllung "fahrdynamischer" Mindestanforderungen

Abgrenzung: Der E-Scooter beziehungsweise Elektro-Tretroller wird fälschlicherweise oft als E-Roller beziehungsweise Elektroroller bezeichnet. Bei Letzterem handelt es sich jedoch um den deutlich leistungsstärkeren Elektromotorroller, eine elektrische Variante des klassischen Motorrollers.

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Zwei Typen von E-Rollern

Die Verordnung unterscheidet zwei Typen von E-Rollern, für die unterschiedliche Regeln gelten.

  • Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als zwölf km/h dürfen aufgrund ihrer geringen Geschwindigkeit auf Gehwegen, gemeinsamen Fuß- und Radwegen sowie in Fußgängerzonen fahren. Sie sind vergleichbar mit Fahrrädern und Tretrollern und ab dem zwölften Lebensjahr freigegeben.

  • Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als zwölf km/h müssen grundsätzlich auf Radwegen und Radfahrstreifen fahren. Sind die nicht vorhanden, dürfen sie auf die Fahr­bahn, auch außer­halb geschlossener Ortschaften. Ihre Fahreigenschaften ähneln am stärksten denen des Fahrrads beziehungsweise des Elektrofahrrads (Pedelecs). Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.

E-Roller, die noch schneller fahren können als 20 km/h, dürfen nach wie vor nicht auf öffent­liche Straßen.

Versicherung ist Pflicht

Laut der neuen Verordnung müssen E-Roller versichert sein. Vorgeschrieben ist eine Haftpflichtversicherung. Es wird ein neuer Versicherungsnachweis in Form einer klebbaren Versicherungsplakette eingeführt, der speziell zur Anbringung an Elektrokleinstfahrzeugen konzipiert wurde. Es besteht keine Zulassungspflicht.Foto: © Igor Marx/123rf.com

Kein Helm, kein Führer­schein

Die Begrenzung der Höchst­geschwindig­keit auf 20 km/h hat den Vorteil, dass die Roller damit nicht in den Anwendungs­bereich der Helm­pflicht fallen. Die Fahrer brauchen keinen Helm zu tragen. Angesichts der nicht gerade geringen Höchst­geschwindig­keit von 20 km/h empfiehlt sich das aber durch­aus. Eine Führer­schein-Pflicht ist nicht vorgesehen.

Geplant ist, dass für E-Scooter keine Fahrerlaubnis oder Mofa-Prüfbescheinigung nötig ist. Für Fahrzeuge bis weniger als 12 km/h beträgt das Mindestalter 12 Jahre. Für E-Roller mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 12 bis 20 km/h soll es bei 14 Jahren liegen.

Wie geht es weiter? Nun ist der Bundesrat an der Reihe. Dieser könnte die neuen Regelungen bereits am 17. Mai beschließen. Damit könnte die Verordnung noch in diesem Frühjahr in Kraft treten.

Text: / handwerksblatt.de

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