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16. Februar: Frist für elektronischen Lohnnachweis

Betriebsführung

Bis 16. Februar müssen Unternehmen der Bauwirtschaft und des Reinigungsgewerbes den elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherungsträger übermitteln. Die BG Bau erklärt, wie es geht.

Mit dem elektronischen Lohnnachweis melden Unternehmen die Anzahl ihrer Beschäftigten im zurückliegenden Jahr, das an sie gezahlte Arbeitsentgelt und die Arbeitsstunden. Das gilt auch für Aushilfen, Teilzeitkräfte oder Auszubildende.

Bis zum 16. Februar haben Unternehmen aus der Bauwirtschaft und dem Reinigungsgewerbe Zeit, die elektronischen Lohnnachweise für das Jahr 2021 an die BG Bau zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt über das Entgeltabrechnungsprogramm oder bei Arbeitgebern, die keine Entgeltabrechnungssoftware einsetzen, über die Ausfüllhilfe sv.net. Der elektronische Lohnnachweis (UV-Lohnnachweis) ist die Grundlage für die korrekte Berechnung des Beitrags an die BG Bau.

Vor der Abgabe des digitalen Lohnnachweises muss das Unternehmen einen Stammdatenabruf durchführen. "Dabei werden die hinterlegten Unternehmensdaten abgeglichen und die Beschäftigten einer Gefahrtarifstelle zugeordnet", erklärt die BG Bau. Nachweispflichtig seien Arbeitsentgelte bis zu einer Höhe von 78.960,00 Euro je Beschäftigen.

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Keine Mitarbeiter, kein Stammdatenabruf!

Für Unternehmen, die im Jahr 2021 keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Aushilfen beschäftigt haben, entfällt die Meldepflicht. "Sollte in diesem Fall bereits ein Stammdatenabruf durchgeführt worden sein, muss dieser dringend wieder storniert werden", betont die Berufsgenossenschaft. Die BG Bau erwartet sonst eine Entgeltmeldung und leitet gegebenenfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Nichteinreichung des elektronischen Lohnnachweises ein.

Frist unbedingt einhalten

Unternehmen sollten die Abgabefrist für die Meldung unbedingt einhalten, rät die BG Bau. Wenn die Frist versäumt wird, muss die Berufsgenossenschaft unter Umständen die Bruttoarbeitsentgelte schätzen und der Beitragsberechnung zugrunde legen.

Im Gegensatz zu Arbeitsentgelten und Gefahrtarifstellen würden die gemeldeten Arbeitsstunden nicht zur Berechnung des Beitrags zur Unfallversicherung herangezogen. "Die Angaben wirken sich aber auf die Zuweisung des Unternehmens zum jeweiligen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuungsmodell aus", heißt es.

Quelle: BG Bau

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Text: / handwerksblatt.de

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