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Arbeit im Familienbetrieb bringt Steuervorteile

Gerade im Handwerk helfen viele Ehepartner im Unternehmen mit. Besteht ein richtiger Arbeitsvertrag, ist das für beide vorteilhaft: Sie können Steuern sparen und eine preiswerte soziale Absicherung erreichen.

Verständlicherweise werden zwar von den Finanzämtern wie von den Krankenkassen strenge Maßstäbe an den Nachweis eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses gelegt. Es gibt im Allgemeinen keine Beanstandungen, wenn der Vertrag schriftlich vereinbart ist und folgendes beachtet wird:

  • Die Art der Tätigkeit ist ebenso eindeutig vereinbart ("Lohnbuchhalterin", "Bürohilfe") wie die Arbeitszeit, die Entgelthöhe sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Urlaubsanspruch.
  • Das Gehalt übersteigt das einer fremden Kraft nur dann, wenn besondere Umstände dafür vorliegen (Stichwort "Qualifikation").
  • Das Gehalt wird unter denselben Bedingungen wie an andere Mitarbeiter gezahlt, und zwar nicht auf das Firmen- oder Unternehmenskonto, sondern auf ein eigenes Konto des mitarbeitenden Ehegatten oder auf ein so genanntes "Oder-Konto" der Eheleute.

Die vom Unternehmer gezahlte Vergütung ist Betriebsausgabe und mindert so die Steuerzahlung. Beim Ehegatten ist der Verdienst steuerpflichtig, abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben.

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Der Ehepartner kann bis zu 480 Euro vermögenswirksame Leistungen pro Jahr erhalten: ebenfalls eine Betriebsausgabe des Unternehmers.

Oft lohnt statt eines Vollzeit-Arbeitsverhältnisses eine Teilzeitbeschäftigung. Hierfür gelten Sonderregeln. Es gibt zwei Modelle:

  • Der Arbeitsverdienst darf monatlich 400 Euro nicht übersteigen. In diesem Fall ist die Beschäftigung wegen Geringfügigkeit sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Krankenversicherung (sofern der Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist) und zur Rentenversicherung, insgesamt (13 plus 15 =) 28 Prozent.

    Auch diese Pauschalbeiträge sind wiederum Betriebsausgaben. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Beiträge seines Arbeitgebers um 4,6 Prozent aufzustocken, womit er volle Rentenansprüche aus den beiden Beitragszahlungen erwirbt (15 Prozent + 4,6 Prozent ergeben den normalen Beitragssatz zur Rentenversicherung in Höhe von 19,6 Prozent, der für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse maßgebend ist).

    Die Steuerpflicht ist mit einer zweiprozentigen Pauschale abgegolten, die der Betrieb übernehmen kann (dann ist diese Pauschalsteuer eine Betriebsausgabe), aber nicht muss (dann mindert sich das Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers).
  • Oder das Arbeitsverhältnis umfasst nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage. Für diesen Fall darf der Verdienst 62 Euro pro Tag nicht übersteigen. Auf 18 Arbeitstage bezogen sind das höchstens 1.116 Euro.
    Das Finanzamt verlangt in solchen Fällen eine Lohnsteuerpauschale von 25 Prozent, den Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls einen weiteren Zuschlag für die Kirchensteuer. Diese Steuern können vom Unternehmer getragen werden, was wiederum als Betriebsausgabe Steuern spart.

Das Interessante an solchen "geringfügigen" Arbeitsverhältnissen: Die vom Arbeitgeber gezahlten Entgelte, die seine Steuern mindern, bleiben beim Ehegatten außen vor – so, als seien sie nicht erzielt worden. In der Jahres-Steuererklärung erscheinen sie nicht.

Überschreitet der Arbeitslohn bei einer laufenden Beschäftigung 400 Euro monatlich, so tritt Sozialversicherungspflicht ein. Beträgt das Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800 Euro monatlich, dann zahlt zwar der Betriebsinhaber die üblichen Sozialversicherungsbeiträge.

Für den Ehegatten gilt aber die so genannte Gleitzonenregelung: Je niedriger sein Verdienst ist, desto (prozentual) niedriger sind die von ihm zu zahlenden Arbeitnehmeranteile. Die Arbeitgeberanteile – knapp 20 Prozent – sind für den Firmeninhaber wiederum Betriebsausgaben und bringen dem Arbeitnehmer eine preiswerte Grundversorgung in der Sozialversicherung.

Und schließlich kann der Unternehmer für seinen Ehepartner eine betriebliche Altersversorgung abschließen, etwa als Direktversicherung, was weitere Steuervorteile zur Folge haben kann. Einzelheiten dazu – etwa in Bezug auf die Gleichstellung mit den übrigen Beschäftigten des Betriebes – sollten mit dem Steuerberater besprochen werden.

Text: / handwerksblatt.de

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