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Hatte der Orthopäde seinen Patienten ungefragt ein bestimmtes Sanitätshaus empfohlen? (Foto: © veloliza/123RF.com)
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1. Januar 2024
Aktualisiert am 21. März 2024, 08:08
Orthopäden dürfen Sanitätsprodukte und -Geschäfte nur auf Nachfrage der Patienten empfehlen, stellte das Landgericht Köln klar.
Immer mal wieder gibt es Streit darüber, ob Ärzte mit Gesundheitshandwerkern geschäftlich verbunden sind. Manchmal bei Optikern und Augenärzten, aber auch – wie in diesem Fall – zwischen einem Orthopäden und einem Sanitätshaus.
Grundsätzlich gilt: Mediziner sollen ihren Patienten geeignete Hilfen verschreiben, ohne dabei auf ihren eigenen Vorteil bedacht zu sein. Deshalb dürfen sie einschlägige Produkte oder Geschäfte nur empfehlen, wenn Patienten ausdrücklich danach fragen. Das besagt § 31 Abs. 2 BoÄNR in Verbindung mit § 3a UWG.
Die Inhaberin eines Sanitätshauses argwöhnte, dass ein Orthopäde seinen Patienten ungefragt ein bestimmtes anderes Sanitätshaus empfahl. Sie vermutete eine einträgliche Geschäftsbeziehung und verlangte in einer Klage, dass der Arzt solche Empfehlungen unterlassen sollte. Um ihren Verdacht zu beweisen, schickte sie einen Testpatienten zu dem Orthopäden, der sich Einlagen verschreiben ließ.
Das Landgericht Köln wies die Unterlassungsklage ab. Es konnte nicht klären, ob der Orthopäde dem Patienten das andere Sanitätshaus wirklich aus freien Stücken, ohne Nachfrage empfohlen hatte. Der Testpatient konnte sich nicht daran erinnern, ob er ausdrücklich nach einer guten Quelle für Einlagen gefragt hatte. Eventuell habe ihm auch die Sprechstundenhilfe den Tipp gegeben.
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Der Arzt hingegen erklärte, der Patient habe explizit nach einem guten Sanitätshaus in der Nähe gefragt. Das habe er so in der Patientenkartei festgehalten.
Landgericht Köln, Urteil vom 5. Mai 2021, Az. 33 O 23/20
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