Einweggeschirr aus Kunststoff und Plastikstrohhalme soll es EU-weit nicht mehr geben.

Einweggeschirr aus Kunststoff und Plastikstrohhalme soll es EU-weit nicht mehr geben. (Foto: © Nuttapol Noprujikul/123RF.com)

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Neues Einwegplastik ist jetzt Geschichte

Von Samstag, 3. Juli, an dürfen Imbisse, Bäcker, Konditoreien und Eiscafés keine neuen Strohhalme oder Besteck und Geschirr aus Plastik mehr nutzen. Wer noch Restbestände hat, kann diese aber aufbrauchen. Für Getränkebecher gibt es eine Sonderregelung.

Ab dem 3. Juli 2021 dürfen bestimmte Einwegkunststoffprodukte EU-weit nicht mehr produziert und in den Verkehr gebracht werden, auch Produkte aus abbaubarem Biokunststoff. Im Bäcker-, Konditoren- oder Fleischerhandwerk betrifft das vor allem Strohhalme aus Kunststoff, Einwegbesteck, Einweggeschirr (Ausnahme: Einweggetränkebecher) und Becher aus Styropor. Das regelt die, Achtung sperriger Name, Einwegkunststoffverbotsverordnung, kurz EWKVerbotsV

Pappteller mit dünner Kunststoffbeschichtung sind passé

Betroffen ist auch Einweggeschirr, das im Wesentlichen aus Papier besteht, wenn es mit einer dünnen Kunststofflage beschichtet ist, berichtet der Zentralverband des Bäckerhandwerks. Das könne auch für einen Teil der Pappteller und Papptabletts, auch für diejenigen, die zum Verpacken von Kuchen- und Tortenstücken benutzt werden, gelten. "Ein Großteil der im Bäckerhandwerk verwendeten Papptabletts haben keine Kunststoffbeschichtung, Bäcker sollten hier die Produktbeschreibung prüfen", rät der Verband.

Einweggetränkebecher dürfen ab 3. Juli demnach nur noch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie besonders gekennzeichnet sind. "Für die Kennzeichnung genügt im ersten Jahr ein Aufkleber", schreibt die Handwerkskammer Hamburg. Vor dem Stichtag 3. Juli erworbene Getränkebecher ohne Kennzeichnung dürfen aufgebraucht werden.

Betriebe dürfen Restbestände aufbrauchen

Das Verbot betrifft Einweggegenstände aus Plastik, die ab dem 3. Juli 2021 erstmals in Verkehr gebracht werden. Das ist der Zeitpunkt, an dem der Hersteller die Teller oder das Besteck an den Bäcker, Imbissbetreiber oder an einen Zwischenhändler liefert.

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"Auf den Zeitpunkt der Verwendung in der Bäckerei kommt es nicht an. Bäcker dürfen also bereits beschaffte Restbestände so lange aufbrauchen, wie sie möchten", schreibt der Bäckerverband.

Mit der Verordnung setzt Deutschland in einem ersten Schritt eine EU-Richtlinie um. "Die Einwegkunststoffrichtlinie sieht zahlreiche Maßnahmen vor, um den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren, das achtlose Wegwerfen dieser Produkte in die Umwelt zu begrenzen und die Ressource Kunststoff besser zu bewirtschaften", schreibt das zuständige Bundesumweltministerium.

Flaschenpfand und Mehrweg-Pflicht

Ab 2023 kommt hinzu, dass die Gastronomie verpflichtet ist, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen. Ausgenommen sind Bäckereien, Eiscafés, Imbisse oder Kioske, in denen fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. 

Ab 2022 wird es außerdem ein Pfand auf alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff geben. Sämtliche Getränkedosen werden zudem pfandpflichtig. Bislang waren unter anderem Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, ein Fruchtsaft ohne Kohlensäure hingegen nicht. Künftig wird jede Getränkeflasche aus Einwegplastik mit einem Pfand belegt. Für Milch oder Kakao gilt eine Übergangsfrist bis 2024.

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Text: / handwerksblatt.de

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