Wasserschaden auf der Baustelle: Handwerker haftet
Heizungsleitungen müssen während der Bauzeit immer gegen Wasseraustritt gesichert werden. Das ist eine ungeschriebene Regel der Technik, sagt das Oberlandesgericht Dresden. Folge: Der Heizungsbauer muss Schadensersatz leisten, wenn er dies versäumt.
Kommt es auf einer Baustelle zu Wasserschäden wegen einer defekten Heizung, haften der SHK-Unternehmer und der Bauleiter gemeinsam. Darauf weist die Handwerkskammer zu Köln hin.
Der Fall
Beim Bau einer Sporthalle gab es einen Wasserschaden, nachdem Armaturen an den Heizungsverteilerkästen durch eine unbekannte Person geöffnet wurden und dadurch Wasser aus den unverschlossenen Heizleitungen austrat. Der Hallenboden musste erneuert werden. Der Bauherr verklagte den Heizungsbauer auf Schadensersatz.
Das Urteil
Das Gericht stellte sich auf die Seite der Bauherrn. Es erklärte, das Zudrehen von Armaturen oder Hähnen sei nicht ausreichend geeignet als Sicherung. Der Heizungsbauer hätte die von ihm durchtrennten Heizleitungen vielmehr durch Herstellung eines geschlossenen Kreislaufes oder durch Einbau von Verschlussstopfen provisorisch absichern müssen.
Handwerker darf sich nicht auf den Bauherrn verlassen
Den Einwand des Handwerkers, dass er auf Weisung des Fachbauleiters die zunächst im geschlossenen Kreislauf geführten Leitungen getrennt habe und der Bauherr die Arbeiten verzögert habe, ließ das Gericht nicht gelten.
Der Heizungsbauer durfte auch nicht darauf vertrauen, dass alle Personen auf der Baustelle von der ungesicherten Heizleitung und den Folgen bei Öffnen der Armaturen wussten. Außerdem durfte er sich auch nicht darauf verlassen, dass der Bauherr selber Maßnahmen ergreift, um ein unbefugtes Öffnen zu verhindern. Es sei eindeutig Wasser aus den Leitungen ausgetretenen und in den Hallenboden gesickert. Daher spreche der sogenannte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Schaden durch Wasser aus den Heizleitungen verursacht wurde. Es wäre Sache des Heizungsbauers gewesen, diesen Anschein zu erschüttern. Dies gelang dem Heizungsbauer jedoch nicht.
Auch der Fachbauleiter, der einem Hinweis auf tropfende Leitungen nicht nachgegangen war, wurde vom Gericht gesamtschuldnerisch mit dem Heizungsbauer zum Schadensersatz verurteilt.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 2. Oktober 2014, Az.: 12 U 137/14
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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