Betriebsrenten: Ein Schrittchen in die richtige Richtung
GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz: Kein großer Wurf, aber die Richtung stimmt. Seit Januar 2020 sparen Betriebsrentner maximal 25 Euro Beitrag für die Krankenkasse. Vorausgesetzt, sie sind pflichtversichert.
Betriebsrentner aufgepasst! Ende Januar sollten Sie genau hinschauen, wie viel Beitrag Ihnen für die Krankenversicherung berechnet worden ist. Denn seit Anfang des Jahres gibt es einen Freibetrag. Es ist allerdings gut möglich, dass die Zahlstellen der Krankenkassen die Umstellung auf die neue Gesetzeslage bis zum Jahreswechsel nicht mehr geschafft haben. Dann gibt es aber später eine Rückerstattung, teilt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf Nachfrage mit.
Der Freibetrag ist an die Lohnentwicklung gekoppelt und wird in diesem Jahr 159,25 Euro betragen. Das bedeutet, dass nur auf den Teil der Betriebsrente, der den monatlichen Freibetrag übersteigt, Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgeführt werden müssen. Das gilt allerdings nur für den Krankenkassenbeitrag. In der Pflegepflichtversicherung gilt weiterhin lediglich die bisherige Freigrenze, mit allen Nachteilen.
Es gibt viele Ausnahmen
Die Entlastung gilt zum Beispiel nur für gesetzlich pflichtversicherte Rentner, das heißt freiwillig in der GKV versicherte Rentner profitieren nicht von der Neuerung. Und Privatversicherte gehen sowieso leer aus; ihre Beiträge richten sich ohnehin nicht nach dem Einkommen, sondern nach Alter und Gesundheitszustand.
Bisher gab es in der GKV zwar auch schon eine Freigrenze. Sie lag bei täuschend ähnlich hohen 155,75 Euro im Monat. Doch Freigrenze oder Freibetrag ist ein empfindlicher Unterschied: Bei Überschreiten des Grenzbetrags wurde bisher der volle Kassenbeitrag auf die komplette Betriebsrente fällig.
Demgegenüber liegt der Charme des Freibetrags darin, dass tatsächlich erst oberhalb von 159,25 Euro Kassenbeiträge fällig werden. An der Tatsache, dass die Rentner seit 2004 den vollen Beitrag auf Versorgungsbezüge allein zahlen müssen – also den früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – , ändert sich allerdings nichts. Es wird lediglich der Sockelbetrag beitragsfreigestellt.
Entlastung auch bei Kapitalleistung
Foto: © DHBDas entlastet vornehmlich Bezieher kleiner Betriebsrenten, immerhin. Wie die kleine Tabelle zeigt, beläuft sich die maximale Ersparnis in der Beispielrechnung auf 24,84 Euro monatlich beziehungsweise 298,08 Euro in 2020. Die individuelle Ersparnis hängt natürlich von der exakten Höhe des Beitragssatzes und Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse ab.
Es bleibt aber dabei, je höher die Betriebsrente, desto geringer ist die anteilige Entlastung. Da der Freibetrag sich entsprechend der durchschnittlichen Lohn-entwicklung dynamisch weiterentwickelt, wächst die Sockelersparnis aber entsprechend mit.
Gesetz gilt auch für einmalige Zahlungen
Übrigens gilt das Gesetz nicht nur für monatliche Betriebsrenten, sondern explizit auch für einmalige Zahlungen, etwa aus einer Entgeltumwandlung mittels Direktversicherung. Gerade bei solchen Summen hat die durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ab 2004 erfolgte Doppelverbeitragung enorm zugeschlagen.
Seitdem haben Betriebsrentner auch hier die vollen Beiträge auf Versorgungsbezüge allein zu tragen, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Vorher waren Kapitalleistungen sogar beitragsfrei.
Schutz vor Altersarmut?
Auf diese abschreckende Wirkung für die betriebliche Vorsorge hat der Gesetzgeber nun reagiert. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn will mit der Neuregelung "ein klares Signal für den weiteren Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung" setzen. Denn angesichts der demografischen Probleme und niedrigen Zinsen gewinnt jede Zusatzvorsorge zum Schutz vor Altersarmut an Bedeutung.
Spahn knüpft damit insbesondere an die Geringverdiener-Förderung aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz an, weil sich die Entlastung vor allem bei kleinen Renten auswirkt. Von der generellen Doppelverbeitragung weicht er jedoch nicht ab, er weicht sie nur durch den Freibetrag auf. Ob das als vertrauensbildende Maßnahme genügt, bleibt abzuwarten.
Text:
Rita Lansch /
handwerksblatt.de
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