Für die Überbrückungshilfe III muss die Schlussrechnung bis 30. Juni 2023 eingereicht werden, sie kann auf Antrag in Einzelfällen bis 31. Dezember 2023 verlängert werden.

Für die Überbrückungshilfe III muss die Schlussrechnung bis 30. Juni 2023 eingereicht werden, sie kann auf Antrag in Einzelfällen bis 31. Dezember 2023 verlängert werden. (Foto: © Andrey Popov/123RF.com)

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Corona-Zuschussprogramme: Neue Fristen für die Schlussrechnungen

Betriebsführung

Die Bewilligungsstellen sind überlastet, deshalb wurden die Fristen zur Abgabe der Schlussrechnungen für die Corona-Zuschussprogramme bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Aufgrund der aktuell sehr hohen Arbeitsbelastung in den Bewilligungsstellen und bei den prüfenden Dritten haben Bund und Länder die Frist zur Einreichung der Schlussrechnungen für die Corona-Zuschussprogramme bis 30. Juni 2023 verlängert. Das meldet der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).

Die Fristverlängerung gilt für beide Pakete der Schlussrechnung:

• Für das Paket I (Überbrückungshilfe I bis III, November-/Dezemberhilfe) ist die Einreichung der Schlussabrechnung bereits seit Mai 2022 möglich.

• Für das Paket II (Überbrückungshilfe III Plus und IV) soll die Möglichkeit zur Erstellung der Schlussrechnung voraussichtlich im Oktober 2022 eröffnet werden.

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Die Fristen für die Schlussrechnungen der Zuschussprogramme, in deren Rahmen insbesondere Soloselbständige Direktanträge gestellt haben, bleiben dagegen unverändert.

Weitere Details finden Sie hier in der >> Übersicht zu den Antrags- und Abrechnungsfristen <<.

Mit der Einreichung im "Paket" wird eine effiziente Bearbeitung ermöglicht und zusätzlicher Aufwand für die Unternehmen und prüfenden Dritten vermieden, sofern Schlussabrechnungen für mehrere Programme zu erstellen sind.

Verlängerung bis Ende 2023 bald online beantragen

Sofern auch die aktuelle Frist der Schlussrechnung nicht gehalten werden kann, wird es ab Anfang 2023 im digitalen Antragsportal möglich sein, eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2023 zu beantragen.

Quelle: ZDH

Warum ist überhaupt eine Schlussabrechnung erforderlich?

Die Schlussabrechnung ist notwendig, damit die bewilligenden Stellen einen Abgleich zwischen den beantragten Zuschüssen und dem tatsächlichen Bedarf der Unternehmen vornehmen können. Denn: Unternehmen konnten die Corona-Wirtschaftshilfen nur auf Basis ihres voraussichtlichen Umsatzrückrangs und ihrer Fixkosten beantragen. Die Förderbedingungen sehen jedoch vor, dass sich die Höhe der Zahlungen an die Unternehmen nach der tatsächlichen Geschäftsentwicklung richtet.

Als Ergebnis des Abgleichs kann sich ergeben, dass Antragsteller Nachzahlungen bekommen oder einen zu viel erhaltenen Betrag zurückzahlen müssen. Wer keine Schlussabrechnung macht, muss die erhaltene Förderung in voller Höhe zurückzahlen.

Wo sind die Schlussabrechnungen abzugeben?

Die Schlussabrechnungen müssen prüfende Dritte, also Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, über das Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einreichen. Über das Portal lassen sich auch die Anträge auf Fristverlängerung stellen.

Quelle: Ecovis

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Text: / handwerksblatt.de

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