Die Arbeit des Dachdeckers ist auch dann mangelhaft, wenn akut noch kein Schaden am Haus eingetreten ist.

Die Arbeit des Dachdeckers ist auch dann mangelhaft, wenn akut noch kein Schaden am Haus eingetreten ist. (Foto: © Dmitry Kalinovski/123RF.com)

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Ein Dach muss dicht sein, nicht "regensicher"

Betriebsführung

Gibt es ein Restrisiko für Feuchtigkeitsschäden, ist eine Dachabdeckung mangelhaft. Der Dachdecker muss dafür geradestehen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Ein Dach muss für alle Wetterbedingungen dicht sein. Auch ein geringes Restrisiko für Nässeschäden ist ein Mangel, den der Hausbesitzer nicht in Kauf nehmen muss.

Der Fall

Eine Fachfirma deckte das Dach eines Einfamilienhauses mit Metallplatten ab. Kurz darauf verkaufte der Eigentümer die Immobilie. Der Käufer stellte fest, dass unterhalb der Blechabdeckung eine Unterspannbahn fehlte und schaltete einen Bausachverständigen ein. Der Sachverständige bestätigte den Verdacht: Die fehlende Unterspannbahn sei ein Mangel. Bei besonderen Wetterlagen wie Flugschnee oder Regen bei viel Wind könne dadurch Feuchtigkeit unter die Dachabdeckung gelangen, so sein Gutachten.

Der Handwerker wies die Vorwürfe zurück. Es seien jetzt einige Jahre vergangen, ohne dass Feuchtigkeit ins Haus eingedrungen sei. Also müsse das Dach dicht sein, argumentierte er.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Rostock gab dem Hauseigentümer recht (4 U 32/19), der Bundesgerichtshof schloss sich faktisch dieser Meinung an, weil er die Sache nicht zur Entscheidung annahm.

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Es komme hier nicht darauf an, ob die Dachabdeckung in den letzten Jahren dicht gehalten habe, erklärten die Richter. Die Arbeit des Dachdeckers sei auch dann mangelhaft, wenn akut noch kein Schaden am Haus eingetreten sei. Der Dachdecker müsse dafür haften, dass sein Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweise. Eine Dachabdeckung aus Metallplatten, einschließlich der Anschlüsse an andere Bauteile, müsse wasserdicht und nicht nur "regensicher" sein. Selbst wenn nur ein geringes Restrisiko dafür bestehe, dass das Dach Feuchtigkeit durchlassen könnte, sei die Dachabdeckung unzulänglich ausgeführt. Der Dachdecker musste für die Nachbesserungen zahlen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 2020, Az. VII ZR 278/19, die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen, damit ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock (Az. 4 U 32/19) rechtskräftig. 

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Text: / handwerksblatt.de

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