Dreifaches Anwaltshonorar ist rechtswidrig
Ein Anwalt verlangte dreimal so viel Geld von seinem Mandanten, wie es das Gesetz vorsieht. Der Bundesgerichtshof machte ihm aber einen Strich durch die Rechnung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Verbraucher gegen überhöhte Anwaltshonorare gestärkt. Eine Klausel in einer vorformulierten Honorarvereinbarung, die den dreifachen Satz der gesetzlichen Anwaltsgebühr vorsieht, ist nichtig.
Der Fall
Ein Fachanwalt hatte für einen Arbeitnehmer über die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses verhandelt. Im Ergebnis sollte der Mann von seinem Chef eine Abfindung von 10.000 Euro brutto und ein wohlwollendes Zeugnis erhalten. Anschließend stellte der Anwalt seinem Mandanten knapp 11.300 Euro in Rechnung. Er hatte für sich einen Stundensatz von 290 Euro je angefangene Viertelstunde in dem Vertrag untergebracht. Der Mandant klagte dagegen.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof klopfte dem Anwalt auf die Finger. Die von ihm verwendete Klausel zur Mindestvergütung habe seinen Mandanten unangemessen benachteiligt und sei daher nichtig.
Das Dreifache der gesetzlichen Gebühren sei schon für sich genommen zu hoch. Zusammen mit der Erhöhung des Gegenstandswertes sei sie nicht mehr vereinbar mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dem Anwalt zu einer auskömmlichen Vergütung zu verhelfen, ohne den Mandanten über Gebühr zu belasten. Letztlich darf der Rechtsanwalt für seinen Zeitaufwand von vier Stunden und 28 Minuten nur gut 1.500 Euro in Rechnung stellen anstelle der 11.300 Euro, die er verlangt hatte.
Minutengenaue Abrechnung nötig
Außerdem müsse der Jurist seine Arbeitszeiten minutengenau abrechnen, heißt es in dem Urteil. Ein Viertelstunden-Takt, "der auch durch die belanglosesten Tätigkeiten des Rechtsanwalts ausgelöst wird und beliebig oft zur Anwendung gebracht werden kann", sei "keinesfalls gerechtfertigt". Zum Beispiel reiche "die auch nur flüchtige Durchsicht des E-Mail-Eingangsfachs", um wieder ein Viertel des Stundensatzes anzusetzen.
Auch der Streitwert war zu hoch angesetzt, denn der Anwalt hatte den Betrag der Abfindung noch zusätztlich draufgeschlagen. Eine solche Vereinbarung diene "einseitig, ohne jede Rücksicht auf die Interessen des Mandanten, der Optimierung der Anwaltsvergütung", so die Richter.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Februar 2020, Az. IX ZR 140/19
Arbeitsrecht Der Chef muss nicht immer eine Abfindung zahlen
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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