Die AfD hatte ein Bild zu Unrecht verwendet, stellte das Landericht München fest.

Bilderklau: Die AfD hatte ein Bild ohne Erlaubnis des Fotografen verwendet, stellte das Landgericht München fest. (Foto: © plus69/123RF.com)

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Fotograf bekommt Schadensersatz für überschriebenes Bild

Wer ein Foto mit einem Schriftzug überschreibt, stellt kein neues Kunstwerk her. Das Landgericht München sprach dem Fotografen daher rund 900 Euro wegen einer Urhebe­rrechts­verletzung zu.

Ein Berufsfotograf hat Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Nutzung seines Bildes, wenn es jemand ohne Lizenz verwendet. Nur wenn das Foto so verändert wurde, dass ein neues Kunstwerk entsteht, sieht es anders aus. Ob das Überschreiben mit einem Schriftzug diese Voraussetzungen erfüllt, musste das Landgericht München prüfen.

Der Fall

Auf einer Protestaktion gegen eine Wahlveranstaltung der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) trat unter anderem der Aktionskünstler "bird berlin" auf, von dessen Performance ein Berufsfotograf ein Foto anfertigte. Die AfD veröffentlichte das Bild auf ihrem Facebook-Profil. Hierbei hatte sie einen kleinen Bereich des linken oberen Randes der Aufnahme durch den Schriftzug "Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!" überdeckt.

Der Fotograf erhob daraufhin Klage auf Unterlassung der Verwendung und Schadensersatz vor dem Amtsgericht München.

Das Urteil

Das Amtsgericht verurteilte die AfD, an den Fotografen rund 900 Euro als Schadensersatz und Aufwendungsersatz für die unberechtigte Verwendung des Lichtbildes zu zahlen. Die Verwendung sei nicht von § 50 Urheberrechtsgesetz (UrhG) im Sinne einer Berichterstattung über Tagesereignisse gedeckt. Auch sei keine gerechtfertigte Verwendung zu Zwecken des Zitats nach § 51 UrhG gegeben.

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Auch das Landgericht München I sah eine Urhebe­rrechts­verletzung und hat die Berufung der AfD zurückgewiesen. Die Partei habe das Bild zu Unrecht verwendet, stellte das Gericht fest.

Keine Bearbeitung des Fotos oder Tagesberichterstattung

Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG liege nicht vor. Die Partei habe das Lichtbild nahezu unverändert übernommen. Das Überschreiben mit dem Schriftzug "Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!" führe nicht dazu, dass es in ein neues Gesamtkunstwerk integriert worden sei.

Die Verwendung sei auch nicht durch Berichterstattung über Tagesthemen nach § 50 UrhG gedeckt, erklärten die Richter. Bei einer solchen Berichterstattung stände die Schilderung einer tatsächlichen Begebenheit im Fokus und keine Meinungsäußerung. Zwar sei nicht nur der reine Tatsachenbericht gedeckt, sondern auch die den Hintergrund einbeziehende, wertende und kommentierende Reportage, solange die Information über die tatsächlichen Vorgänge noch im Vordergrund stehe.

Hier verwende die AfD das Bild des Fotografen aber nicht, um über die Protestveranstaltung zu berichten, so das Urteil. Vielmehr versuche sie, die Gegenveranstaltung durch die Überschrift "Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!" verächtlich zu machen und dies durch Einbindung des Fotos und des Slogans auf ihrer Facebook-Seite mit ihrem Logo als eigene Werbung für sich zu nutzen.

Keine Karikatur oder Parodie

Die Partei kann sich nach Ansicht des Landgerichts auch nicht auf die Bestimmungen des § 51 a UrhG berufen: In Abgrenzung zum unzulässigen Plagiat müssten Parodien, Karikaturen und Pastiches wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk aufweisen. Hier sei das Foto von der AfD nahezu identisch übernommen worden. Durch die Überschrift "Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!", welche es lediglich am linken oberen Eck geringfügig überdecke, seien keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen einer möglichen Parodie und dem parodierten Werk zu erkennen.

Aus den gleichen Gründen liege hier auch keine Karikatur oder die Stilfigur des Pastiche vor. Der Verwendung durch die AfD fehle es an Eigenständigkeit. Durch das Hinzufügen der Überschrift finde gerade keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk statt, sondern das Werk diene nur als Mittel einer Auseinandersetzung.

Landgericht München I, Urteil vom 20. Juni 2022, Az. 42 S 231/21 

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Text: / handwerksblatt.de

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