Friseur zahlt 5.000 Euro Schmerzensgeld für verätzte Kopfhaut
Die Blondierung blieb viel zu lange im Haar der Kundin. Folge waren Verbrennungen zweiten Grades – und ein Urteil, das ihr 5.000 Euro Entschädigung zuspricht.
Einer Friseurin missglückte eine Blondierung, was der Kundin schwere Verätzungen der Kopfhaut zufügte. Das Landgericht Köln verurteilte den Betriebsinhaber daraufhin zu 4.000 Euro Schmerzensgeld, das Oberlandesgericht erhöhte auf 5.000 Euro.
Aktualisierung vom 23. Juni 2020 Das Oberlandesgericht Köln legte im Berufungsverfahren noch mal 1.000 Euro drauf und verurteilte den Friseur am 19. Juni 2020 zu 5.000 Euro Schmerzensgeld. Die Folgen seien für die Kundin so gravierend, dass diese Summe gerechtfertigt sei, so das Berufungsgericht (Az.: 20 U 287/19).
Der Fall
Eine Kundin ließ sich in einem Friseursalon blonde Strähnen färben. Nach 45 Minuten spürte sie am Hinterkopf starkes Brennen. Als sie sich beklagte, erklärte die Friseurin, das sei normal, die Creme müsse noch länger einwirken. Obwohl die Kundin sich mehrmals über brennende Kopfhaut beschwerte, wusch eine Mitarbeiterin erst 25 Minuten später die Blondierung aus. Die Kopfhaut war da schon verätzt.
Wegen starker Schmerzen besuchte die Kundin am gleichen Tag den ärztlichen Notdienst. Ein Dermatologe stellte Verbrennungen ersten und zweiten Grades fest. Später entzündete sich die Stelle, so dass die Frau mit Antibiotika behandelt werden musste. Am Hinterkopf blieb eine dauerhaft kahle Stelle zurück.
Vom Inhaber des Friseursalons forderte die Kundin 10.000 Euro Schmerzensgeld, weil die Blondierung nicht sachgerecht durchgeführt worden sei.
Das Urteil
Landgericht und Oberlandesgericht Köln sprachen der Kundin ein Schmerzensgeld zu. Die Friseurin habe die Blondierung zu lange einwirken lassen. Nach ihrer eigenen Aussage sei eine Einwirkzeit von 15 Minuten "normal". Bei der Betroffenen habe aber schon das Einwickeln der Haarsträhnen in Folien fast 45 Minuten gedauert. Anschließend sei das Präparat nochmals rund 20 Minuten im Haar geblieben.
Spätestens nach der Rückmeldung der Kundin, sie spüre am Hinterkopf ein Brennen, hätte sie die betroffene Stelle untersuchen und die Blondierung abbrechen müssen.
Fahrlässige Pflichtverletzung
Auch die dermatologische Sachverständige habe bestätigt, dass die Kopfhaut den chemischen Substanzen zu lange ausgesetzt gewesen sei. Das belege schon das "Verletzungsbild". Möglich sei es auch, dass die Friseuse das Haarfärbemittel direkt auf die Kopfhaut aufgetragen habe. Auch das wäre eine Pflichtverletzung, erklärte das Landgericht, damit ändere sich nichts an dem Vorwurf, dass die Angestellte fahrlässig gehandelt habe.
Das Fehlverhalten seiner Mitarbeiterin muss sich der Inhaber des Friseursalons zurechnen lassen, denn er trage die Verantwortung in seinem Betrieb. Außerdem muss er etwaige weitere Schäden, die durch die Verletzung entstehen, ersetzen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19. Juni 2020, Az. 20 U 287/19 ; Landgericht Köln, Urteil vom 11. Oktober 2019, Az. 7 O 216/17
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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