Die Termine wurden wegen Corona verschoben und das Seminar später in ein Webseminar umgewandelt.

Wegen Corona wurden die Termine verschoben und das Seminar später in ein Webseminar umgewandelt. (Foto: © Maksym Yemelyanov/123RF.com)

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Geld zurück für verschobenen Fortbildungskurs

Betriebsführung

Der Veranstalter einer berufsbegleitenden Fortbildung darf nicht einfach auf Ersatztermine ausweichen. Anderenfalls muss er den Teilnehmern auf Verlangen das Geld zurückzahlen.

Besonders in der ersten Zeit der Corona-Pandemie konnten viele Veranstaltungen nicht stattfinden. Sie wurden häufig auf einen späteren Termin verlegt oder Gutscheine ausgestellt. Für Freizeitveranstaltungen hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass ein Teilnehmer dies unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren muss.

Bei berufsbegleitenden Fortbildungsveranstaltungen sieht die Rechtslage allerdings anders aus, wie das Oberlandesgericht  Celle klarstellte.

Der Fall

Im November 2019 hatte sich eine Arbeitnehmerin für eine Fortbildung zum "Agile Coach" angemeldet. Diese umfasste fünf zwei- bis dreitägige Präsenzseminare über sechs Monate. Der erste Unterrichtsblock im März 2020 wurde wegen Corona allerdings abgesagt, später mit allen weiteren Blöcken verschoben und in ein Webseminar umgewandelt. Die neuen Termine passten zeitlich aber nicht in die Planungen der Frau, sie sagte den Kurs ab. Der Veranstalter weigerte sich, ihr die Teilnahmegebühr zurück zu erstatten. Daraufhin klagte sie vor Gericht.

Das Urteil

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte die Klägerin Erfolg. Die Richter stellten klar, dass der Termin der Ausbildung für die Arbeitnehmerin wesentlich gewesen sei. Dies habe der Veranstalter auch erkennen können.

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"Bucht ein im Erwerbsleben Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar, für das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer wesentlich ist und sie weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen", so das Urteil wörtlich.

Berufstätige haben bekanntermaßen nicht viel Zeit

Es sei allgemein bekannt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht frei verfügen können. Dies könne durch familiäre Verpflichtungen noch verstärkt werden. Aus der Anmeldung der klagenden Arbeitnehmerin habe sich laut Senat auch klar ergeben, dass diese fest beschäftigt sei und entsprechend nicht frei über ihre eigene Arbeitszeit verfügen könne. Außerdem habe der Veranstalter das Seminar bewusst gerade in fünf kurzen Blöcken angeboten, was auf eine Ausrichtung gerade an im Berufsleben stehende Personen schließen lasse.

Ob die Teilnehmerin beweisen muss, dass sie an neuen Terminen verhindert ist, ließ das Gericht offen, weil das im entschiedenen Fall unstreitig war. Auch wurde in dem Verfahren nicht geklärt, ob die Grundsätze auch für Fortbildungen gelten, die nicht berufsbegleitend sind.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 18. November 2021, Az. 11 U 66/21 (rechtskräftig)

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Text: / handwerksblatt.de

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