Betroffene Unternehmen sollen sowohl die Buchführungsbefreiung in Anspruch nehmen als auch vereinfachte Umsatzsteuerregeln anwenden können. (Foto: © akkamulator/123RF.com)

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Ist-Besteuerung: Grenze steigt auf 600.000 Euro

Betriebsführung

Die Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung steigt von 500.000 Euro auf 600.000 Euro. Mehr Unternehmen können dann erst nach Zahlungseingang die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung soll von 500.000 Euro auf 600.000 Euro steigen. Das hat der Deutsche Bundestag beschlossen. "Die Unternehmen werden erneut von bürokratischen Belastungen befreit und ihre Liquidität durch die spätere Steuerzahlung verbessert", begrüßt Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier den Schritt.  

Die Umsatzgrenze, ab der man zur Ist-Besteuerung wechseln kann, liegt seit zehn Jahren unverändert bei jährlich 500.000 Euro. Die Anhebung auf 600.000 Euro ermögliche nun, dass mehr Unternehmen nicht bereits auf Basis des vereinbarten Entgeltes sondern erst nach Entgelt-Vereinnahmung die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen können, so das Ministerium. 

Gut für kleine und mittelständische Unternehmen

Unternehmer können den Wechsel zur Ist-Besteuerung formlos bei ihrem Finanzamt beantragen. Es empfiehlt sich ein schriftlicher Antrag.Es bestehe jetzt auch wieder ein Gleichlauf mit der Grenze für Buchführungspflichten in der Abgabenordnung (AO), die bereits zum 1. Januar 2016 auf 600.000 Euro angehoben wurde.

Die Harmonisierung der beiden Schwellenwerte komme insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen zugute, die Umsätze zwischen 500.001 Euro und 600.000 Euro erzielen: Sie können dann sowohl die Buchführungsbefreiung in Anspruch nehmen als auch vereinfachte Umsatzsteuerregeln anwenden.

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Quelle: BMWi

Was bei der Ist-Versteuerung beachtet werden sollte:

  • Die Ist-Versteuerung muss beim Finanzamt beantragt werden, da sie eine Ausnahme zur sonst üblichen Soll-Versteuerung ist.
  • Keine Ausnahmeregelung: Auch für Bauleistungen gilt die Möglichkeit zur Ist-Versteuerung.
  • Anzahlungen werden immer nach der Ist-Versteuerung versteuert. Entscheidend für die Abführung der Mehrwertsteuer bei Anzahlungen ist also der Termin, zu dem die Zahlung des Kunden eingeht, nicht der Termin der Aufforderung zur Zahlung einer Anzahlung.
  • Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Wechsel zwischen Soll- und Ist-Versteuerung Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.

Quelle: HwK zu Leipzig

Text: / handwerksblatt.de

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