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HWK des Saarlandes | Dezember 2025
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"Kollege" KI muss sachkundig eingesetzt werden. Die Verantwortung dafür trägt der Arbeitgeber. (Foto: © MDH/KI-generiert mit ChatGPT-4o)
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September 2025
Die Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI) sagt: Chefs müssen darauf achten, dass ihre Mitarbeiter KI richtig kennen und nutzen können. Dazu gehört Grundwissen über Technik, Datenschutz und mögliche Fehler der KI.
Die EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO, auf Englisch: AI Act) ist am 2. August 2025 in ihre nächste Umsetzungsphase getreten. Seitdem gelten weitere Regelungen, die vor allem öffentliche Stellen betreffen.
Aber schon heute verpflichtet Artikel 4 der KI-VO Anbieter und Betreiber, dafür zu sorgen, dass ihr Personal sowie andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb oder der Nutzung von KI-Systemen arbeiten, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Art. 4 betrifft somit jeden Arbeitgeber, weil dieser in der Regel als Betreiber eines KI-Systems auftritt. Der Arbeitgeber trägt also die Verantwortung dafür, dass seine Arbeitnehmer die notwendige Kompetenz im Umgang mit KI besitzen.
Die Verordnung beschreibt "KI-Kompetenz" als eine Kombination aus Fähigkeiten, Kenntnissen und Verständnis. Arbeitnehmer sollen KI-Systeme sachkundig einsetzen können und gleichzeitig deren Chancen, Risiken und mögliche Schäden erkennen. Dieses Verständnis umfasst nicht nur technisches Wissen, sondern auch rechtliche und ethische Fragen, etwa in Bezug auf Datenschutz oder Diskriminierung.
Arbeitnehmer, die mit KI umgehen, müssen außerdem nachvollziehen, wie die eingesetzten Systeme funktionieren und wo ihre Grenzen liegen. Dazu gehört das Wissen um Verzerrungen in den Trainingsdaten (Biases) oder mögliche fehlerhafte Ausgaben (Halluzinationen). Welches Kompetenzniveau im Einzelfall ausreicht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Arbeitgeber müssen dabei die technischen und rechtlichen Vorkenntnisse ihrer Mitarbeiter berücksichtigen, ebenso deren Ausbildung, praktische Erfahrung und den jeweiligen Einsatzkontext. Außerdem spielt eine Rolle, auf welche Personen oder Gruppen sich der Einsatz des KI-Systems konkret bezieht.
Es reicht nicht aus, nur auf die Bedienungsanleitung eines KI-Systems zu verweisen oder allgemeine Datenschutzschulungen anzubieten. Auch standardisierte Onboardings oder vage Hinweise im Intranet erfüllen die Anforderungen der KI-VO nicht. Arbeitgeber müssen konkrete und gezielte Maßnahmen ergreifen. Dazu zählen vor allem praxisnahe Schulungen, die sich an die jeweilige Zielgruppe richten – etwa an HR-Abteilungen, Führungskräfte, IT-Verantwortliche oder andere Beschäftigte, die KI-Systeme nutzen oder überwachen.
Die KI-VO sieht zwar für Verstöße gegen Art. 4 kein Bußgeld vor, dennoch handelt es sich nicht um eine Vorschrift ohne Folgen. Art. 99 Abs. 1 KI-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen. Sobald nationale Vorschriften vorliegen, können also rechtliche Konsequenzen drohen, wenn Mitarbeiter nicht ausreichend KI-Kompetenz besitzen.
Nach Art. 85 Abs. 1 KI-VO kann außerdem jede Person bei der Marktüberwachungsbehörde Beschwerde einlegen, wenn sie einen Verstoß vermutet. Auch ohne behördliches Verfahren entstehen Risiken: Fehlt die notwendige Sachkunde im Umgang mit KI-Systemen, kann ein Gericht dies im Streitfall als Verletzung von Sorgfaltspflichten oder Schutzgesetzen werten. Darüber hinaus gefährden unsachgemäße KI-Nutzung und unkontrollierte Datenabflüsse den Ruf eines Unternehmens.
Um ihre gesetzliche Pflicht zur Sicherstellung von KI-Kompetenz einzuhalten, sollten Arbeitgeber laut Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jan Heuer von der Kanzlei Kliemt folgende Maßnahmen ergreifen:
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