Meisterbonus mindert nicht den Werbungskostenabzug
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat die Finanzämter angewiesen, den Meisterbonus als nicht steuerbar zu behandeln. Die Zahlung mindert also nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
In Bayern erhält seit September 2013 und bis Ende Dezember 2016 jeder erfolgreiche Absolvent der Meisterschule einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 Euro. Das Finanzgericht München (FG) hatte entschieden, dass der Meisterbonus als Zuschuss nicht einkommensteuerbar ist. Der Meisterbonus werde weder mit Rücksicht auf die nichtselbstständige Arbeit des Begünstigten eingeräumt noch sei der Meisterbonus sachlich und zeitlich an die Aufnahme einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit des Begünstigten geknüpft. Der Meisterbonus sei nach den Vergaberichtlinien gerade nicht an eine Einkünfteerzielung geknüpft.
Das Bayerische Landesamt für Steuern sah das auch so und hat deshalb mit einer Verfügung (S 2324.2.1262/6 St 32) die Finanzämter angewiesen, dass der Meisterbonus nicht die im Zusammenhang mit der Fortbildung geltend gemachten Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben mindert, darauf weist der Zentralverband des Deutschen Handwerks hin.
Da der Meisterbonus allein wegen des erfolgreichen Ablegens einer Prüfung ausbezahlt wurde, bestehe kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Meisterbonus und den Werbungskosten. Zweck des Meisterbonus sei es, sich beruflich weiterzubilden, die eigene Qualifikation zu stärken und die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung zu unterstreichen.
Meisterboni Eine Übersicht aller Bundesländer, die den erfolgreichen Abschluss einer Fortbildung honorieren, finden Sie in dem Online-Beitrag "Vom Meisterbonus bis zur Aufstiegsprämie" auf handwerksblatt.de.
Meisterbonus auch in anderen Bundesländern
Die Steuerabteilung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) weist darauf hin, dass diese Verfügung auch für Meister in anderen Bundesländern interessant sein kann, die einen solchen Zuschuss gewähren. In Sachsen gibt es den Meisterbonus seit September 2016 für nach dem 1. Januar 2016 abgeschlossene förderungsfähige Fortbildungen als Meister, ebenfalls in Höhe von 1.000 Euro. In Mecklenburg-Vorpommern wird ein "Meister-Extra" in Höhe von 1.000 Euro für nach dem 1. Januar 2016 abgeschlossene Meisterprüfungen in Handwerk und Industrie gezahlt. Auch in weiteren Bundesländern sei die Einführung eines Meisterbonus in der Diskussion. In Rheinland-Pfalz sehe das Regierungsprogramm die Einführung eines solchen Bonus vor. Hier empfehle sich ein Bezug auf die Verfügung aus Bayern.
Wie sieht es mit der Meistergründungsprämie in NRW aus?
Handwerksmeisterinnen und -meister in NRW, die sich zum ersten Mal selbstständig machen möchten, indem sie einen Betrieb neu gründen, übernehmen oder sich an einer bestehenden Kapitalgesellschaft mit Anteilen beteiligen, können die Meistergründungsprämie NRW beantragen. Dabei handelt es sich um einen Zuschuss des Landes in Höhe von 7.500 Euro. Der Zuschuss muss unter bestimmten Voraussetzungen nicht zurückgezahlt werden, aber wie wird er eigentlich steuerlich behandelt? Diese Frage hat die Oberfinanzdirektion Münster geklärt (OFD Münster v. 21.02.2013 - S 2121 – 26 – St 12 – 33).
Zuschüsse, die man zur Gründung eines Einzelunternehmens erhält, stehen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit. Sie stellen Einnahmen aus dieser Tätigkeit dar und sind steuerpflichtig. Heißt: Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme erfasst und erhöht den Gewinn.
Nutzt man den Zuschuss zur Neugründung oder für den Kauf von Anteilen an einer bestehenden Kapitalgesellschaft, dann mindert der Zuschuss die Anschaffungskosten. Werden die Anteile später wieder verkauft, müssen die 7.500 Euro Meistergründungsprämie dem Veräußerungsgewinn wieder hinzugerechnet und so versteuert werden.
Quelle: ZDH/OFD Münster;
Text:
Bernd Lorenz /
handwerksblatt.de
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