Foto: © HwK Koblenz
HWK Koblenz | Juni 2025
Denkmäler – sind sie "Liebe oder Last"?
Die interaktive Ausstellung ist bis zum 27. Juni in der Galerie Handwerk Koblenz zu sehen. Experten informieren am 5. Juni zum Thema Denkmalpflege.
(Foto: © Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com)
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Mai 2025
Die Mietpreisbremse soll um vier Jahre verlängert werden. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Die Mietpreisbremse gilt nur für Wohnungen in Ballungsräumen, nicht für Gewerbemietverträge.
Die angespannte Lage auf die Wohnungsmarkt hält an. Die Bundesregierung will daher die Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängern und hat einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Die neue Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig erklärt: "Wohnen darf kein Luxusgut werden. Deshalb ist die Verlängerung der Mietpreisbremse der erste Gesetzentwurf, den ich vorlege. Wir haben hier keine Zeit zu verlieren. Denn Ende des Jahres läuft die geltende Mietpreisbremse aus." Die Mietpreisbremse wurde vor zehn Jahren eingeführt und würde sonst Ende 2025 auslaufen. Dies ist bereits die zweite Verlängerung der Mietpreisbremse.
"Ein Auslaufen der Mietpreisbremse (...) würde zu einem Anstieg der Wiedervermietungsmieten führen, die in der Gesamtschau mit den hohen Energiekosten und dem gestiegenen allgemeinen Preisniveau insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen und zunehmend auch Durchschnittsverdienerinnen und -verdiener, vor allem Familien mit Kindern, aus ihren angestammten Wohnvierteln verdrängen können", heißt es in dem Gesetzentwurf.
✓ Die Mietpreisbremse gilt in Ballungsräumen mit knappem Wohnraum wie zum Beispiel Berlin, München oder Köln. Die Landesregierungen können selbst die Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen.
✓ Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete zu Mietbeginn höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
✓ Falls die Vormiete bereits über diesem Betrag lag, so ist grundsätzlich die Höhe der Vormiete für die Mietpreisbremse maßgeblich.
✓ Die ortsübliche Vergleichsmiete (siehe ggf. im Mietspiegel) ist Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen und wird anhand der tatsächlichen Marktlage ermittelt oder an dieser orientiert.
✓ Die Mietpreisbremse gilt nicht für Neubauwohnungen. Als Neubauwohnungen gelten solche, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden.
✓ Bei der ersten Vermietung nach umfassender Modernisierung gilt die Mietpreisbremse nicht.
✓ Die Mietpreisbremse gilt außerdem nicht für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
Die am 28. Mai 2025 beschlossene Formulierungshilfe soll nun in den Deutschen Bundestag eingebracht werden.
➔ Kleine Gewerbetreibende, die zum Beispiel einen Friseursalon, ein Café oder einen Laden in einem Ballungsraum betreiben, können sich nicht auf die Mietpreisbremse beziehen. Bei Gewerberäumen besteht Vertragsfreiheit. Die Mietpreisbremse gilt nur für private Mieterinnen und Mieter.
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