Minijobs: Aus 10 werden 20 Stunden
Wer Minijobber beschäftigt, sollte deren Arbeitszeit vertraglich festhalten. Sonst gelten automatisch 20 Stunden pro Woche als vereinbart – und die sind sozialversicherungspflichtig.
Minijobs ohne vertraglich geregelte Arbeitszeit sind neuerdings sozialversicherungspflichtig. Denn für sie gelten seit Jahresbeginn automatisch 20 statt bisher zehn Stunden als Regel-Arbeitszeit. Wie Arbeitgeber diese Mehrkosten vermeiden können, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Stefan Haban.
Aktuell gibt es in Deutschland 6,8 Millionen Minijobber. Der Gesetzgeber wollte sie besser schützen und hat daher eine Norm im Teilzeit- und Befristungsgesetz geändert. Für Unternehmer, die Minijobber beschäftigen, kann das teuer werden.
Was bis Ende 2018 galt
Grundsätzlich müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Minijobber schriftlich festlegen. In der Praxis war das aber vielen Unternehmen zu umständlich. Daher galt bis Ende 2018: Wer die Arbeitszeit seiner Minijobber nicht regelte, beschäftigte sie automatisch zehn Stunden pro Woche. Diese "fiktive Arbeitszeit" war bislang unproblematisch. Bei einer zehn-Stunden-Woche und dem gesetzlichen Mindestlohn von damals noch 8,84 Euro musste der Arbeitgeber pro Monat mindestens 382,78 Euro vergüten. Somit hielt er die Geringfügigkeits-Grenze von 450 Euro ein.
Neu seit Januar 2019: Jetzt 20 Stunden
Zum Jahreswechsel änderte der Gesetzgeber das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Aus den automatischen zehn Stunden pro Woche wurden jetzt 20 Stunden. Warum? Der Gesetzgeber wollte schärfere Rechtsfolgen schaffen für den Fall, dass die Arbeitszeit für Minijobber immer noch nicht geregelt ist.
Folge der Neuregelung: Für Arbeitgeber wird es teurer
Gibt es keine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit eines Minijobbers, dann unterstellt der Gesetzgeber seit Januar 20 Stunden als vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit. "Viele Arbeitgeber wissen von der neuen Regelung nichts. Sie fallen aus allen Wolken, wenn sie einen Betriebsprüfer im Haus hatten oder wenn der Zoll den Mindestlohn überprüft und sie dann Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen", warnt Rechtsanwalt Haban.
Legt man eine 20-Stunden-Woche und den gesetzlichen Mindestlohn von jetzt 9,19 Euro zugrunde, muss der Arbeitgeber pro Monat mindestens 795,86 Euro zahlen. Damit ist die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten und der Arbeitgeber muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
"Arbeitsverträge sind natürlich lästig und kosten Geld", sagt Rechtsanwalt Haban, "doch bei der Masse an Minijobbern, die in deutschen Unternehmen tätig sind, ist das von Seiten des Gesetzgebers schon eine drastische Maßnahme." Standard-Arbeitsverträge können sich Unternehmer bei der Minijob-Zentrale herunterladen. "Wer auf Nummer Sicher gehen will, kann einen Arbeitsrechtler fragen", rät Haban.
Ab 1. Juli gilt für Geringverdiener die neue Gleitzone, die dann Übergangsbereich heißt. Arbeitnehmer im Midijob dürfen statt 850 Euro bis zu 1.300 Euro verdienen. Ihre Rentenversicherungsbeiträge werden dann wie Beiträge in voller Höhe behandelt. Laut Bundesarbeitsministerium profitieren davon bis zu 3,5 Millionen Beschäftigte. In der "Gleitzone" zwischen 450,01 Euro und aktuell 850 Euro beziehungsweise später dann 1.300 Euro müssen Arbeitnehmer nicht den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung zahlen. Der Arbeitgeber hingegen zahlt seine Beiträge in voller Höhe. Den Arbeitnehmern bleibt also mehr Netto übrig. Neu ist, dass ab Juli nicht mehr von "Gleitzone" sondern von Übergangsbereich gesprochen wird. Der Arbeitgeber muss weiterhin ab 450,01 Euro im Monat nur einen reduzierten Beitrag zur Sozialversicherung leisten. Dieser erhöht sich dann schrittweise bis zu einem Gehalt von 1.300 Euro auf den Regelbeitrag. → Hier weiterlesen!
Text:
Rainer Fröhlich /
handwerksblatt.de
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