Eine Rückforderung der Corona-Prämie durch den Arbeitgeber ist in den seltensten Fällen möglich.

Eine Rückforderung der Corona-Prämie durch den Arbeitgeber ist in den seltensten Fällen möglich. (Foto: © Ralf Kalytta/123RF.com)

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Muss der Corona-Bonus bei einer Kündigung zurückgezahlt werden?

Betriebsführung

Arbeitgeber können noch bis 31. März ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Corona-Bonus zahlen. Was aber, wenn ein Mitarbeiter kündigt? Muss er die Prämie dann zurückzahlen? Mit dieser Frage hat sich ein Arbeitsgericht befasst.

Arbeit­geber dürfen nach aktuellem Stand noch bis Ende März ihren Mitarbeitenden eine Corona-Prämie auszahlen. Bis zu 1.500 Euro sind steuer- und abgabenfrei möglich. Was aber, wenn ein Mitarbeiter kündigt kurz nachdem er die Extrazahlung erhalten hat?

Eine Rückforderung der Sonderzahlung durch den Arbeitgeber ist in den seltensten Fällen möglich, denn die Zahlung einer Corona-Sonder­prämie bezieht sich auf die Belas­tungen in der Vergan­genheit. Das hat das Arbeitsgericht Oldenburg klargestellt. 

"Rückzah­lungs­klauseln gelten für eine solche Prämie nicht. Etwas anderes kann im Einzelnen vereinbart werden, bedarf dann aber einer genauen und detail­lierten Regelung", sagt Prof. Dr. Nicolai Besgen, Rechtsanwalt bei Meyer-Köring in Bonn. "Keines­falls kann für die Rückzahlung auf eine bestehende arbeits­ver­trag­liche Rückzah­lungs­klausel pauschal verwiesen werden." Im Übrigen müssten die Freibe­träge und Bindungs­grenzen, die das Bundes­ar­beits­ge­richt bei Rückzah­lungs­klauseln entwi­ckelt hat, in jedem Fall beachtet werden. 

Ein Erzieher sollte seinen gesamten Corona-Bonus zurückzahlen

Im vergangenen Jahr hatte ein Arbeitgeber die Rückzahlung der gesamten Prämie aufgrund einer Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag verlangt. Der Arbeitnehmer, ein Erzieher in einer Kita, klagte dagegen. Er hatte im November 2020 einen Corona-Bonus in Höhe von 550 Euro netto erhalten. In der schrift­lichen Erklärung zu der steuerfreien Sonder­zahlung hieß es unter anderem, dass eine im Arbeits­vertrag bereits enthaltene Rückzah­lungs­klausel Anwendung finde.

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Infos zur Corona-Prämie Wer seinen Mitarbeitenden eine Corona-Prämie zahlen möchte, kann sich in unserem Beitrag dazu informieren!In dieser Klausel war vereinbart worden, dass ein Arbeit­nehmer, der zwölf  Monate nach Erhalt einer freiwil­ligen Sonder­zahlung aus eigenen Gründen kündigt, die Zulage vollständig zurück­zahlen muss. Der Kläger plante im Januar 2021, also kurze Zeit nach Erhalt der Prämie, einen Wechsel seines Arbeits­platzes und kündigte.

Sein damaliger Arbeit­geber zog daraufhin in den beiden letzten Gehältern den Betrag von 550  Euro ab. Der Arbeit­geber war der Auffassung, dass der Bonus aufgrund der Betriebs­zu­ge­hö­rigkeit gezahlt worden sei. Nach der Kündigung müsse er vollständig zurückgezahlt werden.

Die lange Bindungsfrist war unzulässig

Das Arbeits­ge­richt Oldenburg hat dem Zahlungs­an­spruch des Arbeit­nehmers statt­ge­geben. Die Bindungs­dauer von zwölf Monaten übersteige die zulässige Bindungs­dauer zum Ende des nachfol­genden Quartals nach Zahlung der Sonder­ver­gütung erheblich, so die Richter (ArbG Oldenburg v. 25.5.2021, 6 Ca 141/21).

Die Rückzahlungsklausel nach Paragraf 307 Abs. 1 S. 1 BGB sei auch deshalb unzulässig gewesen, weil der Arbeit­geber mit der im November 2020 ausge­zahlten Corona-Sonder­zahlung offenbar auch erbrachte Arbeits­leistung honoriert hat. Ein Indiz hierfür sei, so die Richter, wenn die Sonderzahlung "einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie" gezahlt wird.

Eine Sonder­zahlung, die auch eine Vergütung für bereits erbrachte Arbeits­leistung ist, könne nicht vom ungekün­digten Bestand des Arbeits­ver­hält­nisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugs­zeit­raums abhängig gemacht werden. Auch dies sei unange­messen.

Dass der Arbeit­geber auch erbrachte Arbeits­leistung honorieren wollte, wurde in dem Schreiben des Arbeitgebers über die Gewährung der Corona-Prämie deutlich. Damit wollte er die beson­deren Belas­tungen des Arbeit­nehmers und seiner Kolleginnen und Kollegen während der Corona-Pandemie in einem gewissen Rahmen finan­ziell ausgleichen und anerkennen.   

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Text: / handwerksblatt.de

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