Muss der Corona-Bonus bei einer Kündigung zurückgezahlt werden?
Arbeitgeber können noch bis 31. März ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Corona-Bonus zahlen. Was aber, wenn ein Mitarbeiter kündigt? Muss er die Prämie dann zurückzahlen? Mit dieser Frage hat sich ein Arbeitsgericht befasst.
Arbeitgeber dürfen nach aktuellem Stand noch bis Ende März ihren Mitarbeitenden eine Corona-Prämie auszahlen. Bis zu 1.500 Euro sind steuer- und abgabenfrei möglich. Was aber, wenn ein Mitarbeiter kündigt kurz nachdem er die Extrazahlung erhalten hat?
Eine Rückforderung der Sonderzahlung durch den Arbeitgeber ist in den seltensten Fällen möglich, denn die Zahlung einer Corona-Sonderprämie bezieht sich auf die Belastungen in der Vergangenheit. Das hat das Arbeitsgericht Oldenburg klargestellt.
"Rückzahlungsklauseln gelten für eine solche Prämie nicht. Etwas anderes kann im Einzelnen vereinbart werden, bedarf dann aber einer genauen und detaillierten Regelung", sagt Prof. Dr. Nicolai Besgen, Rechtsanwalt bei Meyer-Köring in Bonn. "Keinesfalls kann für die Rückzahlung auf eine bestehende arbeitsvertragliche Rückzahlungsklausel pauschal verwiesen werden." Im Übrigen müssten die Freibeträge und Bindungsgrenzen, die das Bundesarbeitsgericht bei Rückzahlungsklauseln entwickelt hat, in jedem Fall beachtet werden.
Ein Erzieher sollte seinen gesamten Corona-Bonus zurückzahlen
Im vergangenen Jahr hatte ein Arbeitgeber die Rückzahlung der gesamten Prämie aufgrund einer Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag verlangt. Der Arbeitnehmer, ein Erzieher in einer Kita, klagte dagegen. Er hatte im November 2020 einen Corona-Bonus in Höhe von 550 Euro netto erhalten. In der schriftlichen Erklärung zu der steuerfreien Sonderzahlung hieß es unter anderem, dass eine im Arbeitsvertrag bereits enthaltene Rückzahlungsklausel Anwendung finde.
Infos zur Corona-Prämie Wer seinen Mitarbeitenden eine Corona-Prämie zahlen möchte, kann sich in unserem Beitrag dazu informieren!In dieser Klausel war vereinbart worden, dass ein Arbeitnehmer, der zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündigt, die Zulage vollständig zurückzahlen muss. Der Kläger plante im Januar 2021, also kurze Zeit nach Erhalt der Prämie, einen Wechsel seines Arbeitsplatzes und kündigte.
Sein damaliger Arbeitgeber zog daraufhin in den beiden letzten Gehältern den Betrag von 550 Euro ab. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass der Bonus aufgrund der Betriebszugehörigkeit gezahlt worden sei. Nach der Kündigung müsse er vollständig zurückgezahlt werden.
Die lange Bindungsfrist war unzulässig
Das Arbeitsgericht Oldenburg hat dem Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers stattgegeben. Die Bindungsdauer von zwölf Monaten übersteige die zulässige Bindungsdauer zum Ende des nachfolgenden Quartals nach Zahlung der Sondervergütung erheblich, so die Richter (ArbG Oldenburg v. 25.5.2021, 6 Ca 141/21).
Die Rückzahlungsklausel nach Paragraf 307 Abs. 1 S. 1 BGB sei auch deshalb unzulässig gewesen, weil der Arbeitgeber mit der im November 2020 ausgezahlten Corona-Sonderzahlung offenbar auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert hat. Ein Indiz hierfür sei, so die Richter, wenn die Sonderzahlung "einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie" gezahlt wird.
Eine Sonderzahlung, die auch eine Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung ist, könne nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden. Auch dies sei unangemessen.
Dass der Arbeitgeber auch erbrachte Arbeitsleistung honorieren wollte, wurde in dem Schreiben des Arbeitgebers über die Gewährung der Corona-Prämie deutlich. Damit wollte er die besonderen Belastungen des Arbeitnehmers und seiner Kolleginnen und Kollegen während der Corona-Pandemie in einem gewissen Rahmen finanziell ausgleichen und anerkennen.
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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