Mutterschutz und U2-Umlage bei Fehlgeburt ab 13. Woche
Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, haben künftig ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf Mutterschutz. Im Fall eines Beschäftigungsverbots bekommen Arbeitgeber Leistungen aus der U2-Umlage.
Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, sollen künftig bereits ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf Mutterschutz haben. Dieser liegt zwischen zwei und acht Wochen. Der Bundestag hat einen längeren Mutterschutz nach Fehlgeburten am 30. Januar 2025 einstimmig verabschiedet. Die Regelungen sollen am 1. Juni in Kraft treten.
Die Regelung sieht die Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Bislang steht Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche verlieren, kein gesetzlicher Mutterschutz zu.
Nicht mehr auf eine Krankschreibung angewiesen
Ein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt soll nur dann gelten, wenn sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Betroffene Frauen sollen damit künftig nicht auf eine Krankschreibung einer Ärztin oder eines Arztes nach einer Fehlgeburt angewiesen sein.
"Der Arbeitgeber der betroffenen Frau hat im Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahrens in Höhe von 100 Prozent", heißt es.
Die gesetzliche Regelung für sieht folgende Staffelung vor:
- ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen,
- ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen
- und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen Mutterschutz.
In dem Entschließungsantrag wird die Bundesregierung aufgefordert, alle gesetzlich versicherten Frauen umfassend über die ihnen zustehenden Ansprüche zu informieren. Außerdem solle sie im Austausch mit den privaten Krankenversicherungen eine Regelung zur Anpassung des Versicherungsvertragsgesetzes finden, damit auch Privatversicherte abgesichert werden können.
Quelle: hib
Aushang des MutterschutzgesetzesSind in einem Betrieb oder in der Verwaltung regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt, müssen Arbeitgeber eine Kopie des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen. Alternativ können sie das Gesetz in einem elektronischen Verzeichnis für die Beschäftigten zugänglich machen. Aushangpflichtige Gesetze kann man zum Beispiel im Buchshop der Verlagsanstalt Handwerk bestellen.
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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