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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Rentner dürfen dieses Jahr 44.590 Euro statt 6.300 Euro dazuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Familien werden ebenfalls vom Staat unterstützt. (Foto: © diego vito cervo /123RF.com)
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März 2020
Das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung will unter anderem Selbstständige und Familien in der Corona-Krise absichern. Für Arbeitgeber interessant: Die sogenannte Kollegenhilfe.
Die Bundesregierung hat neben einem riesigen Rettungsschirm für die Wirtschaft auch ein Gesetz vorgelegt, mit dem sie die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für Bevölkerung abfedern will. Der sperrige Name "Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2", wurde vom Ministerium griffiger mit "Sozialschutz-Paket" bezeichnet.
Unter anderem wird darin der Zugang in die Grundsicherungssysteme vorübergehend erleichtert und die Bemessung des Kinderzuschlags zweitweise angepasst. Diese und weitere Maßnahmen sollen insbesondere Familien mit geringem Einkommen und Selbstständige ohne oder mit nur wenigen Angestellten stärken.
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Das Gesetz soll bereits kommenden Sonntag, den 29. März 2020, in Kraft treten. Die wichtigsten Änderung im Überblick:
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch und die Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung sollen für vom Corona-Virus betroffene Menschen unbürokratisch zugänglich gemacht werden.
Im Einzelnen soll vom 1. März bis 30. Juni 2020 folgendes gelten:
Die Bundesregierung kann den Zeitraum für die erleichterten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2020 verlängern.
Für die Familien, die Einkommenseinbrüche durch die Corona-Krise erleiden, soll ein Zugang zum Kinderzuschlag geschaffen werden, um krisenbedingte Einkommenseinbrüche aufzufangen. Dafür soll für die Prüfung des Kinderzuschlags ausnahmsweise - statt an das Einkommen aus den letzten sechs Monaten vor Antragstellung - an das aktuelle Einkommen der Eltern im letzten Monat vor Antragstellung angeknüpft werden. Auch sollen für sogenannte Bestandsfälle die Leistungen möglichst ohne Unterbrechung gewährt werden. Außerdem wird bei der Berechnung das Vermögen derzeit nicht berücksichtigt, um die Leistung unbürokratischer zugänglich zu machen.
Das Arbeitszeitgesetz wird so geändert, dass das Bundesarbeitsministerium (BMAS) in Notfällen Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz für bestimmte Tätigkeitsbereiche erlassen kann. Die Regelung soll im Notfall die öffentlichen Sicherheit und Ordnung, das Gesundheitswesen, die Daseinsvorsorge oder die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern sicherstellen.
Es werden Anreize für Rentner geschaffen, damit sie weiter oder wieder arbeiten. So soll die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben werden, damit Einkünfte bis zu dieser Höhe keine Kürzung der Rente bewirken. Die Anhebung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) unterstützt die Regelungen. Sie seien geeignet, die durch die Corona-Krise drohenden sozialen Härten abzufedern und zusätzliche Beschäftigungsanreize zu setzen.
Darüber hinaus empfiehlt der ZDH, die geplante Änderung des Arbeitszeitgesetzes für allgemeine Notfälle grundsätzlich auf alle Tätigkeiten auszuweiten.
Weiterhin fordert der ZDH, die Regelungen zur sogenannten Kollegenhilfe im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) flexibel zu handhaben, damit Unternehmen, die von Corona-bedingten Auftragseinbrüchen betroffen sind, ihre Beschäftigten solchen Unternehmen befristet entleihen können, die (noch) einen Bedarf an zusätzlichem Personal haben. Auf die Rückfrage des ZDH beim BMAS hat dieses zugesichert, dass für solche Konstellationen die bestehenden Regelungen des AÜG unbürokratisch angewandt werden können.
Des Weiteren hat der ZDH die Bundesregierung aufgefordert, Regelungen zur Lohnfortzahlung für Mitarbeiter zu treffen, die aufgrund von Kinderbetreuungspflichten abwesend sind. Hier brauchten gerade kleine Betriebe entsprechende Unterstützungsleistungen, so der Verband.
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