Bevor Ärzte einen Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen krankschreiben können, müssen sie sich persönlich von deren Zustand durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen.

Bevor Ärzte einen Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen krankschreiben können, müssen sie sich persönlich von deren Zustand durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

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Telefonische Krankschreibung weiter möglich

Betriebsführung

Bis vorerst 31. März 2021 können Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden.

Angesichts bundesweit anhaltend hoher COVID-19-Infektionszahlen in der Erkältungs- und Grippesaison hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 3. Dezember erneut auf die Beibehaltung der Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt. Befristet bis vorerst 31. März 2021 könnten Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden.

Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssten sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung könne telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden, so der G-BA in einer Pressemitteilung.

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Sonderregelungen des G-BASämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind auf der Website des G-BA  zu finden.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss

Text: / handwerksblatt.de

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