Foto: © Sarah Materna
HWK des Saarlandes | August 2022
Positive Zwischenbilanz: Projekt "KMU Runder Tisch"
In den Räumen der IHK des Saarlandes wurde eine positive Zwischenbilanz zum Projekt "KMU Runder Tisch" gezogen.
Foto: © Wilfried Meyer
Politik | August 2022
Wie beim Klimaschutz sollte es auch in der Rentenversicherung mehr Generationengerechtigkeit geben, fordert der Präsident des Bundessozialgerichts, Prof. Dr. Rainer Schlegel. Was er damit meint, führte er in der Reihe "Politik im Dialog" von Handwerk.NRW aus.
Schnupfen, Husten, Fieber? Arbeitnehmer müssen für eine Krankschreibung weiterhin nicht zum Arzt. Ein Anruf genügt. (Foto: © Mladen Mitrinovic/123RF.com)
Januar 2022
Bei leichten Atemwegserkrankungen können sich Versicherte auch weiterhin telefonisch krankschreiben lassen. Die Sonderregelung soll sogar über den 31. März 2022 hinaus verlängert werden.
Versicherte können sich auch weiterhin bundesweit telefonisch krankschreiben lassen, wenn sie eine leichte Atemwegserkrankung haben. Die dafür notwendige Sonderregelung des Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) gilt aktuell bis Ende März 2022.
Die Gesundheitsminister der Länder haben das Bundesgesundheitsministerium Anfang der Woche gebeten, dass die Sonderregelung weiter verlängert wird. Grund seien die erheblich ansteigenden Corona-Infektionszahlen in Deutschland.
Mit Hilfe der telefonischen Krankschreibung, sollen Arztpraxen entlastet und die Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich gehalten werden. Die telefonische Krankschreibung ist bereits seit 2020 möglich und sollte eigentlich Ende Dezember auslaufen.
Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Wichtig: Es liegt im Ermessen des Arztes, ob er die Krankmeldung ausstellt oder ob der den Patienten beziehungsweise die Patientin doch in die Praxis bestellt.
Krankenhausärztinnen und -ärzte können eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen.
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