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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
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Januar 2014
Wenn selbstständige Frauen ein Kind erwarten, stellen sich viele Fragen. Die Antworten darauf sind nicht immer befriedigend. Worauf schwangere Unternehmerinnen achten sollten!
Denn was für angestellte Frauen gilt, ist für Unternehmerinnen keine Selbstverständlichkeit. Zwar hat der Gesetzgeber zahlreiche Anreize zur Familiengründung geschaffen. Diese gelten uneingeschränkt allerdings nur für Angestellte.
Erwartet eine selbstständige Unternehmerin ein Kind, beginnt für sie ein Spießrutenlauf, der nicht selten mit der Aufgabe des Betriebes endet. Und während es staatliche Förderprogramme für den Einstieg in die Selbstständigkeit gibt, stehen vor allem Kleinstunternehmerinnen, die ein Kind erwarten, vor einem Berg von Problemen. Einzig und allein das Kindergeld wird unabhängig vom Status "angestellt" oder "selbstständig" gezahlt.
Für Selbstständige haben Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt natürlich keine Bedeutung, da es sich um ein Arbeitnehmerinnen-Schutzrecht handelt. Während der Bauch größer wird, wachsen also auch die Sorgen. Denn die selbstständige Kleinunternehmerin muss sich jetzt vor sich selbst schützen: Stundenlanges Stehen – wie im Friseurberuf üblich – ist oft nicht mehr möglich, Malerinnen dürfen nicht mehr mit bestimmten Lösungsmitteln arbeiten, das Bücken beim Anprobieren ist für Schneiderinnen in den letzten Monaten eine Qual.
"Mutterschaft stellt ein großes Betriebsrisiko dar", weiß Claudia Schulte, Leiterin der Betriebsberatung der Handwerkskammer Düsseldorf. "Die soziale Absicherung und die Fortführung des Betriebes sind gefährdet, wenn für die Zeit der Schwangerschaft, in der es zu Komplikationen kommen kann, und die Zeit nach der Geburt kein Geld zurückgelegt wurde. Für selbstständige Frauen gibt es hier keine Unterstützung."
Mutterschaftsgeld erhalten Unternehmerinnen, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und den Anspruch auf Krankentagegeld bei Arbeitsunfähigkeit mitversichert haben. Viele private Krankenversicherungen schließen Tagegeld im Mutterschutz von vornherein aus oder zahlen einmalig einen nur äußerst geringen Betrag.
Viele selbstständige Frauen teilen sich die Aufgaben, die das Kind mit sich bringt, mit ihrer Familie, vornehmlich mit ihren Müttern, und begeben sich direkt nach der Geburt ihres Kindes wieder in den Betrieb. Aber das ist nicht überall möglich. Außerdem kann es zu Komplikationen kommen, die die Anwesenheit der Mutter notwendig machen. In diesen Fällen kann die Unternehmerin bei der ARGE einen Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen stellen – für den Betrieb jedoch bekommt sie nichts.
Ina Heib, selbstständige Goldschmiedin in Mainz, suchte Hilfe bei einem Betriebsberater ihrer Handwerkskammer. "Wir haben gemeinsam überlegt, wie der Betrieb mit einer Angestellten und der Unterstützung meiner Familie im ersten Jahr reibungslos weiterlaufen kann. Es war nur möglich, die Kosten mit einem Kredit zu decken."
Dabei wurde geprüft, wie das Unternehmen seine Kosten senken kann, es wurden Schwachstellen beseitigt, und der Bank wurde ein Plan vorgelegt. Der Kredit wurde bewilligt. "Schwangerschaft bei selbstständigen Frauen ist in Deutschland ein strukturelles Problem", bemängelt Heib. "Ich kenne viele Frauen, die aufgrund der Schwangerschaft ihren Betrieb aufgegeben haben." Die Unternehmerin rät betroffenen Frauen, sich mit ihrer Handwerkskammer in Verbindung zu setzen und eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die Auseinandersetzungen mit Ämtern und Behörden deckt.
Denn gerade die Stelle für Elterngeld, an die sich die Goldschmiedin wandte, konnte ihr keine Auskünfte geben und verwies sie auf den Elterngeldrechner. "Das war ein sehr kompliziertes Instrument, das mir gar nicht weitergeholfen hat", beklagt sich Heib. Das Elterngeld ist allerdings wichtig, da es sich auch als Sicherheit für einen Bankkredit eignet. "Man sollte überall freundlich, aber bestimmt und keinesfalls als Bittsteller auftreten", empfiehlt die Selbstständige. "Dass ich die Zusage meiner Rechtschutzversicherung beigelegt habe, mich in einem Rechtsstreit zu unterstützen, hat einige Vorgänge beschleunigt." Und das ist wichtig, wenn eine ungeplante Schwangerschaft eintritt und die Zeit, noch alles kurzfristig zu regeln, knapp wird.
"Wir bieten in Kooperation mit dem Kompetenzzentrum ‚Frau und Beruf' in Düsseldorf Sprechstunden zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf für selbstständige Unternehmerinnen an", sagt Schulte. "Diese Sprechstunden bewerben wir auch an den Meisterschulen in der Gründungsberatung. Denn im Fall einer Schwangerschaft muss vieles bedacht werden."
Idealerweise sollten sich Frauen bereits mit Beginn ihrer Selbstständigkeit damit auseinandersetzen, was passiert, wenn sie schwanger werden. Denn die Wahl der Krankenversicherung spielt hier eine große Rolle. Es gibt einige private Krankenversicherer, die Frauen einen beitragsfreien Versicherungsschutz von bis zu einem Jahr bieten – einige, aber eben nicht alle. Unternehmerinnen sollten bei der Wahl ihrer Versicherung nach diesem Spezialtarif fragen.
Wenden Sie sich an die Betriebsberater der für Sie zuständigen Handwerkskammer und beraten Sie sich außerdem mit Ihrer Bank und Ihrem Steuerberater.
Das Elterngeld bietet nach der Geburt eines Kindes finanzielle Unterstützung und soll so einen gewissen Freiraum für die Betreuung und Erziehung schaffen. Elterngeld – in Höhe von 67 Prozent des Einkommens – steht auch selbstständigen Unternehmerinnen zu. Doch dabei gibt es für Selbstständige einige Besonderheiten zu beachten. Grundlage für das Elterngeld bei Unternehmerinnen ist der letzte Steuerbescheid oder die letzte Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung.
Dabei kann es zu Problemen kommen, denn bei dem Einkommen von Selbstständigen gilt das sogenannte Zufluss-/Abflussprinzip. Das heißt: Einkünfte werden nicht dann erzielt, wenn der Auftrag bearbeitet wird, sondern erst, wenn die Zahlungen dazu reinkommen. Treffen Zahlungen in der Elternzeit für Aufträge ein, die die Unternehmerin vor dieser Zeit erbracht hat, wird ihr das Elterngeld entsprechend gekürzt. Das gilt auch, wenn einem Auftraggeber Zahlungen gestundet wurden, die während der Elternzeit eintreffen.
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