BGH: Widerrufsbelehrung ist ohne Faxnummer gültig
Eine Widerrufsbelehrung ist auch dann wirksam, wenn der Verkäufer darin keine oder eine falsche Faxnummer angegeben hat, entschied der Bundesgerichtshof. Die Widerrufsfrist beginne mit der Belehrung zu laufen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Widerrufsrecht des Kunden: Daumenschraube für Handwerker?
Verbraucher haben bei Verträgen, die online, am Telefon, per E-Mail oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht. Darüber muss der Verkäufer die Kunden belehren. In dieser Widerrufsbelehrung muss er aber keine Faxnummer angeben, wenn er darin seine Postanschrift und seine E-Mail-Adresse mitteilt. Das gilt selbst dann, wenn der Widerruf per Fax angeboten wurde, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Dass in der Belehrung kein Hinweis zu den Rücksendekosten stand, sei ebenfalls irrelevant.
Der Fall
Geklagt hatte ein Autokäufer, der zwei Neuwagen von Tesla online erworben hatte. Er bemängelte die Widerrufsbelehrung des Verkäufers: Diese enthalte keine Telefaxnummer, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Fax mitgeteilt worden sei. Der Autokäufer argumentierte, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, da die Telefaxnummer des Verkäufers nicht erreichbar gewesen sei.
Das Kammergericht Berlin hatte entschieden, dass die Widerrufsfrist trotzdem zu laufen begonnen habe. Dagegen legte der Käufer Revision beim BGH ein.
Die Entscheidung
Das höchste deutsche Zivilgericht bestätigte dieses Urteil des Kammergerichts nun. Die Belehrung müsse keine Telefaxnummer enthalten, wenn der Verkäufer über andere gängige Kommunikationsmittel einfach erreichbar sei. Die Postanschrift und eine E-Mail-Adresse erfüllen laut den Karlsruher Richterinnen und Richtern diese Anforderung. Daher genüge es, wenn diese Informationen in der Widerrufsbelehrung aufgeführt seien.
Auch eine falsche Faxnummer im Impressum schade der Wirksamkeit der Belehrung nicht, so das Gericht. Entscheidend sei, ob ein durchschnittlicher Verbraucher sich ausreichend informiert fühle – dies sei hier der Fall.
Außerdem stellte der BGH fest, dass auch eine fehlerhafte Belehrung über die Kosten der Rücksendung das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht hindern. Dies sei in § 357 Abs. 5 BGB abschließend geregelt.
Auch fehlende Telefonnummer schadet nicht
Anfang des Jahres hatte der BGH bereits entschieden, dass der Verkäufer nicht verpflichtet ist, eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2025, Az. VIII ZR 5/25
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PRAXISTIPP
Handwerker finden kostenlose Informationen und Musterformulare für Widerrufsbelehrungen > beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).Widerrufsrecht
Seit 2014 haben Privatkunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden (AGV).
Beispiel für einen AGV: Der Handwerker nimmt Aufmaß vor Ort und schließt anschließend beim Kunden direkt einen mündlichen Vertrag. In solchen Situationen müssen Betriebe Verbraucher rechtzeitig und umfassend über ihr Widerrufsrecht belehren. Ab diesem Zeitpunkt kann der Kunde 14 Tage lang den Vertrag widerrufen, ohne Angabe von Gründen.
Achtung: Falls die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlt, falsch oder unvollständig ist, verlängert sich das Recht auf 12 Monate und 14 Tage! Beginnt der Handwerker mit seiner Arbeit auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der 14-tägigen Frist, sollte er auf keinen Fall die Belehrung vergessen! Denn nur dann muss der Kunde bei einem Widerruf die bereits erbrachten Leistungen bezahlen. Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht der Handwerker in solchen Fällen leer aus!
Neue Regeln für die Widerrufsbelehrung seit Mai 2022:
- Seit dem 28. Mai 2002 muss keine Faxnummer mehr genannt werden – weder in der Widerrufsbelehrung noch im -formular! Eine freiwillige Angabe ist weiterhin möglich.
- Die Telefonnummer muss ab dem 28. Mai 2022 in der Widerrufsbelehrung stehen (Achtung: nicht im Widerrufsformular!).
- Die E-Mail-Adresse muss in beiden angegeben sein, also auch im Widerrufsformular.
- Die Widerrufsbelehrung muss die Verbraucher auch über die Umstände, unter denen sie ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verlieren, informieren.
- Neu ist auch, dass dem Verbraucher eine Bestätigung zur Verfügung gestellt werden muss. Dazu muss der Unternehmer dem Verbraucher ein Dokument (als Papier, Mail, SMS etc.) zukommen lassen, in dem bestätigt wird, dass der Kunde ausdrücklich der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt und seine Kenntnis vom damit einhergehenden Verlust des Widerrufsrechts mit Vertragsausführung bestätigt hat. Auch über diesen Umstand ist der Kunde zu informieren.
KEIN Widerrufsrecht bei Notfalleinsätzen
In Einzelfällen hat der Kunde kein Widerrufsrecht, selbst wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde. Solche Ausnahmen sind zum Beispiel "Notfalleinsätze" wie dringende Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, zu denen der Verbraucher den Handwerker ausdrücklich angefordert hat. Das kann etwa ein Rohrbruch sein oder die Beseitigung von Sturm- oder Hagelschäden. Achtung: Die Ausnahmen gelten nicht automatisch. Vielmehr muss der Handwerker den Verbraucher darüber belehren, dass ihm hier kein Widerrufsrecht zusteht.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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