Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, tritt die Krankenkasse ein und zahlt den Arbeitnehmer Krankengeld

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, tritt die Krankenkasse ein und zahlt den Arbeitnehmer Krankengeld (Foto: © Patricia Hofmeester/123RF.com)

Vorlesen:

Zweimal krank heißt nicht doppelte Lohnfortzahlung

Betriebsführung

Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist auf sechs Wochen beschränkt. Ein Arbeitnehmer, der direkt im Anschluss erneut erkrankt, muss beweisen, dass die erste Krankheit vorbei war.

Wird ein Arbeitnehmer unverschuldet krank, muss der Arbeitgeber grundsätzlich den Lohn für sechs Wochen fortzahlen. Die Lohnfortzahlung ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Dort heißt es: "Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen."

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als diese sechs Wochen, tritt die Krankenkasse ein und zahlt den Arbeitnehmer Krankengeld, welches jedoch geringer als der Lohn ist. Was aber gilt, wenn der Arbeitnehmer direkt im Anschluss an die erste Erkrankung erneut erkrankt? Muss der Chef dann für weitere sechs Wochen zahlen?

Die Fälle einer erneuten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit regelt das EFZG zunächst so: "Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn 1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist."

Was das in der Praxis bedeutet, hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung klargestellt.

Das könnte Sie auch interessieren:

Was ist passiert?

Eine Krankenpflegerin war wegen einer psychischen Erkrankung für zweieinhalb Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Arbeitgeber hatte den Lohn für die ersten sechs Wochen zunächst fortgezahlt, bevor die Krankenkasse Krankengeld zahlte. Die Frau wurde jedoch zum Ende dieser Arbeitsunfähigkeit nach einer gynäkologischen Erkrankung operiert, was vorher bereits geplant war. Die Operation hatte eine erneute Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Die Frauenärztin stellte hierfür eine "Erstbescheinigung" aus.

Allerdings zahlten weder Arbeitgeber noch Krankenkasse für diese erneute Arbeitsunfähigkeit. Die Krankenpflegerin verklagte ihren Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung. Sie argumentierte, dass sie wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei, sodass der Anspruch auf Lohnfortzahlung erneut entstanden sei.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 505/18) hat in letzter Instanz dem Arbeitgeber Recht gegeben. Es handele sich um einen sogenannten "einheitlichen Verhinderungsfall", bei dem der Arbeitgeber nicht erneut den Lohn fortzahlen müsse. Nach den einschlägigen Regelungen im Entgeltfortzahlungsgesetz müsse der Arbeitgeber den Lohn nur dann erneut fortzahlen, wenn die zweite Erkrankung nach Beendigung der ersten Erkrankung eintrat.

Diese Voraussetzung müsse der Arbeitnehmer im Streitfall auch beweisen. Die Krankenpflegerin habe nicht nachgewiesen, dass die erste Erkrankung bereits ausgeheilt war, als die nächste Krankschreibung erfolgte. Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehe somit nur für die ersten sechs Wochen.

Fazit

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt in seiner Entscheidung nochmals den Grundsatz, dass der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf sechs Wochen beschränkt ist. Das gilt auch für die Fälle, in denen während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Arbeitsunfähigkeit eintritt – selbst wenn die zweite Arbeitsunfähigkeit auf einem anderen Grundleiden beruht. Diese sogenannten "einheitlichen Verhinderungsfälle" haben für Arbeitgeber zur Folge, dass sie nur einmal für sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten haben.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, als die zweite Arbeitsunfähigkeit eintrat. In diesem Fall ist es nicht ausgeschlossen, dass die Lohnfortzahlung für weitere sechs Wochen zu erfolgen hat. Die Frage ob ein "einheitlicher Verhinderungsfall" vorliegt oder nicht, ist jedoch stets einzelfallabhängig und gesondert zu prüfen.

Wer krank ist, muss zu Hause bleibenLesen Sie > hier, welche rechtlichen Regeln Chefs und Arbeitnehmer bei einer Krankmeldung einhalten müssen.

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: