Ferienjobs: Das müssen Betriebe beachten
Handwerksbetriebe können mit Ferienjobbern nicht nur Engpässe überbrücken – vielleicht ist darunter ja sogar auch ein zukünftiger Auszubildender.
In den Sommerferien nutzen viele Schüler und Studenten die freie Zeit, um ihr monatliches Budget aufzubessern. Auch Handwerksbetriebe können personelle Engpässe mit Ferienjobbern überbrücken oder sogar zukünftige Auszubildende ausfindig machen. Es gibt jedoch einige Regeln zu beachten.
Wichtig – auf die Zeitgrenzen achten: Ferienjobber müssen in den Sommerferien als kurzfristig Beschäftigte auch keine Sozialabgaben zahlen, wenn sie maximal drei Monate durchgehend oder 70 Tage im Jahr arbeiten. Aushilfen müssen bei der Minijobzentrale an- und abgemeldet werden. Allerdings gilt die Versicherungsfreiheit nicht, wenn der Ferienjobber schon vorher gearbeitet hat oder er im Anschluss an seine Beschäftigung eine Ausbildung beginnt. Der Arbeitgeber sollte sich vor Beginn der Beschäftigung also unbedingt danach erkundigen.
Versicherung: Arbeitgeber melden Ferienjobs und bezahlte Praktika automatisch über die Lohnsumme, die sie dem Unfallversicherungsträger am Ende des Jahres mitteilen. Zusätzlich müssen Ferienjobber und Praktikanten über das DEÜV-Verfahren angemeldet werden. Unbezahlte Praktika werden von den Versicherungen individuell behandelt.
Mindestlohn: Grundsätzlich findet das Mindestlohngesetz Anwendung. Ausnahmen gelten jedoch beispielsweise für minderjährige Ferienjobber ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Pflichtpraktikanten und solche, deren Praktikum der Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium dienen und 3 Monate nicht überschreitet.
Hintergrund: Ferienjobs Hintergrund Hier gibt es alle weiteren Informationen für Betriebe, die Jugendlichen Ferienjobs anbieten möchten.
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Text:
HWK des Saarlandes /
handwerksblatt.de
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