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Bundeskabinett beschließt Steuerentlastungen für Arbeitnehmer

Auch angesichts der stark steigenden Spritpreise hat das Bundeskabinett Steuerentlastungen beschlossen: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt auf 1.200 Euro, der Grundfreibetrag auf 10.347 und die Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem 21. Kilometer.

Das Bundeskabinett hat am 16. März den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Damit will die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger angesichts der stark steigenden Spritpreise aber auch vor dem Hintergrund der steigenden Inflation unterstützen. 

Bundesfinanzminister Christian Lindner: "Die aktuelle Situation ist für viele Bürgerinnen und Bürger finanziell herausfordernd. Mit der Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und des Grundfreibetrages entlasten wir schnell und unbürokratisch. Davon profitieren zahlreiche Steuerpflichtige. Gerade jetzt ist es wichtig, dass die Entlastungen auch ankommen."

Deswegen - und auch zum Ausgleich der Inflationsrate -  werde der Grundfreibetrag angehoben. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die täglich weite Strecken pendeln müssen, steigt die Entfernungspauschale auf 38 Cent. Lindner: "Über die Mobilitätsprämie wirkt die vorgezogene Anhebung der Entfernungspauschale auch für Geringverdiener."

Diese drei Entlastungen sind geplant: 

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 Euro

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden Werbungskosten bei der Einkommensteuer ohne Sammlung von Belegen in Höhe von 1200 Euro pauschal anerkannt. Momentan liegt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei 1.000 Euro. Diese Erhöhung soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 gelten.

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Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10.347 Euro

Die weitere Anhebung des Grundfreibetrages von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro im Jahr 2022 soll alle Einkommensteuerpflichtigen entlasten, heißt es. Das diene dem teilweisen Ausgleich der kalten Progression. "Wobei die relative Entlastung für die Bezieher niedriger Einkommen höher ist."

Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem 21. Kilometer

Für Pendlerinnen und Pendler wird die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem 21. Kilometer bereits auf das Jahr 2022 vorgezogen. DieAnhebung über die Mobilitätsprämie wirkt gleichzeitig als Entlastung für Geringverdienende.

Diese Entlastung gilt für die Jahre 2022 bis 2026 und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.

Weitere steuerliche Entlastungen wurden bereits über das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen:

  • Erweiterte Verlustverrechnung,
  • Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr,
  • Verlängerung der Homeoffice-Pauschale,
  • Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld,
  • Steuerfreiheit für Corona-Pflegebonus bis zu 3.000 Euro und
  • Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen 2020, 2021 und 2022.

Mehr zu den ➨➨➨ steuerlichen Entlastungen lesen Sie hier

Zur Entlastung bei den Stromkosten entfällt zum 1. Juli 2022 die EEG-Umlage.  

Quelle: BMF

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Text: / handwerksblatt.de

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