Hochwasserhilfen: Wer bekommt was?
Auch viele Handwerksbetriebe sind von den schweren Folgen des Juli-Hochwassers betroffen. Nun hat die Politik ein Rettungspaket geschnürt. Wer was bekommt und welche Voraussetzungen gelten, lesen Sie hier.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Hochwasserkatastrophe in Deutschland
Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung am 10. September dem Aufbauhilfefondsgesetz 2021 zugestimmt, das am 7. September vom Bundestag beschlossen worden war. Es regelt die Details für Zuschüsse an die Opfer der Flutkatastrophe.
Aufbauhilfefonds
Der Wiederaufbau der Hochwasser-Regionen wird aus einem nationalen Fonds "Aufbauhilfe 2021" mit 30 Milliarden Euro finanziert. Mithilfe des Fonds sollen Schäden behoben werden, die Privathaushalten und Wirtschaft, einschließlich der Handwerksbetriebe, entstanden sind. Der Fonds wird als Sondervermögen des Bundes eingerichtet. Die Maßnahmen der Länder werden je zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert. Der Bund will auch die bundeseigene Infrastruktur zügig wiederherstellen.
Die Verteilung der Mittel hat die Bundesregierung in einer Verordnung geregelt, der der Bundesrat am 10. September ebenfalls zugestimmt hat. Das Geld fließt nach dem folgenden Schlüssel:
- Rheinland-Pfalz: 54,53 %
- Nordrhein-Westfalen: 43,99 %
- Bayern: 1,00 %
- Sachsen: 0,48 %
Grundsätze für den Schadensersatz
Für den Ersatz von Hochwasserschäden sind folgende Grundsätze festgelegt:
Berücksichtigt werden Schäden von Privathaushalten sowie der gewerblichen und freiberuflichen Wirtschaft. Bei der Schadensermittlung wird auf die Beseitigungskosten und der Kosten für die Wiederherstellung abgestellt. Als Schäden von Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn können auch Einkommenseinbußen anerkannt werden.
Förderfähig sind auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von Bauten, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktur, wenn sie dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepasst werden und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung künftiger Schäden wiedererrichtet werden.
80 Prozent ersetzt
Aus dem Fonds können Privathaushalte und Unternehmen Leistungen bis zur Höhe von 80 Prozent des entstandenen Schadens erhalten, je nach Schadensbelastung. Die Geschädigten müssen im Regelfall einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 20 Prozent tragen, es sei denn, dieser Eigenanteil wird durch Leistungen Dritter – wie etwa Versicherungen – getragen.
Versicherungsleistungen können vorerst außer Acht gelassen werden, soweit diese Ansprüche trotz Erfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligenden Stelle nicht kurzfristig realisierbar sind. Versicherte müssen diese Ansprüche jedoch bis zur Höhe der bewilligten Mittel an die zahlende Behörde abtreten.
Anträge können in NRW ab dem 17. September gestellt werden. Beauftragt mit der Abwicklung und Auszahlung ist die NRW.Bank: Hier finden Sie das Online-Formular: www.nrwbank.de/unwetterhilfe-unternehmen-antrag
Aufschub für Insolvenzantrag
Die Pflicht, innerhalb von drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, wird für die betroffenen Betriebe bis zum 31. Januar 2022 ausgesetzt. Das ist in Artikel 7 des Aufbauhilfefondsgesetzes geregelt.
Erleichterungen im Baurecht
Durch Änderung des Baugesetzbuches sind in den von der Flut betroffenen Gebieten "mobile bauliche Anlagen und mobile Infrastruktureinrichtungen" – insbesondere Container-Lösungen – nicht nur für Wohnen und Infrastruktur, sondern auch "für Läden oder nicht störende Handwerksbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner " für fünf Jahre weitgehend von bauplanungsrechtlichen Regulierungen befreit. Damit können solche Anlagen auch an Stellen vorübergehend entstehen, wo sie sonst nicht zulässig wären – etwa auf der Wiese vor der Ortschaft, die nicht als Bauland ausgewiesen ist.
Quelle. ZDH
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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