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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
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Das Gericht erklärte die einwöchige Kündigungsfrist in dem Arbeitsvertrag für unwirksam. Die gesetzliche Kündigungsfrist geht vor. (Foto: © seamartini/123RF.com)
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Dezember 2020
Fehlt ein Arbeitnehmer nur einen Tag unentschuldigt, darf der Chef ihn auch in der Probezeit nicht fristlos feuern. Denn dieses Verhalten ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein keine beharrliche Arbeitsverweigerung.
Auch in der Probezeit ist ein unentschuldigter Fehltag kein Grund für eine fristlose Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erklärte den Rauswurf einer Mitarbeiterin für unwirksam.
Ebenso ließ das Gericht eine einwöchige Kündigungsfrist in ihrem Arbeitsvertrag nicht gelten. Eine solche Abrede könne einzelvertraglich nicht getroffen werden, die gesetzliche Kündigungsfrist gehe vor.
Eine Rechtsanwalts- und Notargehilfin hatte zwei Tage gearbeitet, bevor sie – vom Chef genehmigt – zwei Tage frei hatte, in denen sie ihren Sohn im Kindergarten eingewöhnte. In dieser Zeit erhielt sie die Kündigung. In ihrem Arbeitsvertrag war für die Probezeit eine einwöchige Kündigungsfrist festgelegt. Am folgenden, also ihrem dritten Arbeitstag, blieb sie der Arbeit unentschuldigt fern. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos. Die Frau klagte dagegen.
Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Zum einen hätte der Arbeitgeber nicht ohne Abmahnung kündigen dürfen, auch wenn das Arbeitsverhältnis nur wenige Tage bestehenden habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frau der Arbeit weiter unentschuldigt ferngeblieben wäre. Auch sei ihre Pflichtverletzung nicht derartig schwerwiegend gewesen, dass eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre. Die Richter erklärten, dass ein unentschuldigter Fehltag nicht den "Grad der beharrlichen Arbeitsverweigerung" erreiche.
Zum anderen sei auch die im Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist von einer Woche in der Probezeit nicht wirksam. Der Arbeitgeber hätte die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen für die Probezeit einhalten müssen. Zu Lasten des Arbeitnehmers dürfen nur Tarifverträge andere Regelungen treffen. Einzelvertraglich sei keine kürzere Kündigungsfrist erlaubt.
"Die Verhandlungsparität der Tarifvertragspartner führt zu einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Eine vergleichbare Parität besteht zwischen den Parteien des Individualarbeitsvertrags nicht", so das Urteil wörtlich.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. Juni 2020, Az.1 Sa 72/20
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