Barrierefreiheit auch im Notfall
Wenn es im Betrieb brennt, muss es schnell gehen. Technische Regeln zeigen, welche Maßnahmen im Notfall helfen. Jetzt berücksichtigen sie auch Mitarbeiter mit Behinderung.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" und ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" überarbeitet, um die Belange von Mitarbeitern mit Behinderung im Falle eines Brandes stärker zu berücksichtigen.
Worauf es dabei ankommt, weiß der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe (bvbf). So müssen für alle Beschäftigten – auch jene mit Behinderung – die Brandmeldeeinrichtungen im Betrieb wahrgenommen und erkannt werden können und Feuerlöscher erreichbar sein und eingesetzt werden können.
Kostenfreie Downloads Arbeitsstätten ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten"
ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"
Alarm für mindestens zwei Sinne
Damit auch Beschäftigte mit einer Seh- oder Hörbehinderung den Feueralarm sofort bemerken, muss er so eingerichtet sein, dass er mindestens zwei Sinne anspricht: Alarmanlagen, Hupen und Sirenen erreichen die Ohren, Blinklichter und Anzeigen auf Bildschirmen springen ins Auge. Zur Ergänzung schlagen die Experten zudem einen Alarm mit Vibration über Handys oder Tablets vor.
Für Mitarbeiter mit einer Sehbehinderung sollte der Brandmelder mit starkem Kontrasten gestaltet sein, für blinde Beschäftigte muss er auch per Berührung wahrnehmbar sein. Auch die Höhe spielt eine Rolle, damit er von Menschen im Rollstuhl oder mit kleinem Körperwuchs erreicht werden kann.
Geeignete Brandmelder und Feuerlöscher anbringen
Für Beschäftigte, die sich schlecht oder gar nicht artikulieren können oder deren Motorik eingeschränkt ist, sollten Brandmelder mit einer Sprachsteuerung versehen sein und Telefone mit einer Notfalltaste.
Damit auch Mitarbeiter mit Behinderung die Möglichkeit haben, Entstehungsbrände sofort zu löschen, sollten laut bvbf handliche und möglichst leichte Feuerlöscher an gut erreichbaren Stellen in einer Griffhöhe zwischen 0,8 und 1,05 Metern angebracht werden.
Für alle wahrnehmbare und verständliche Notfallpläne
Auch bei den "Regeln für das Verhalten im Brandfall" und dem Notfall- und Rettungsplan muss an Mitarbeiter mit einer Seh- oder Hörbehinderung gedacht werden, sie sollten sowohl in einer optischen als auch einer hörbaren Version vorhanden sein, möglichst noch in leicht verständlicher Sprache oder mit eindeutigen Symbolen, um auch von Mitarbeitern mit kognitiven Einschränkungen verstanden zu werden.
Die Experten schlagen zudem vor, Mitarbeiter über eine Art Patenschaftsmodell zusammenzubringen, so dass Beschäftigte ihren Kollegen mit Behinderung im Notfall helfen können. Wie diese Hilfe aussehen kann, sollte im Rahmen von Brandschutzübungen trainiert werden. Welche individuellen Maßnahmen für einen Betrieb notwendig sind, muss der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung ermitteln und mit den Mitarbeitern abstimmen.
Quelle: bvbf
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Text:
Melanie Dorda /
handwerksblatt.de
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