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Corona-Hilfen für Januar-Lockdown

Betriebsführung

Der Einzelhandel, die Gastronomie und Kosmetiker sind mindestens bis 7. März geschlossen. Einen Ausgleich der Fixkosten gibt es über die Überbrückungshilfe III. Was ist der Unterschied zu den November- und Dezemberhilfen?

Für die vom Lockdown betroffene Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler hat die Bundesregierung Milliardenhilfen vorgesehen. Allerdings gelten seit Januar andere Regeln als bei den November- und Dezemberhilfen.

November- und Dezemberhilfe

Für die vom Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 betroffenen Branchen gibt es die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe. Die Dezemberhilfe schloss zeitlich an die Novemberhilfe an, endete aber am 31. Dezember 2020. Betroffene Betriebe erhalten insgesamt 75 Prozent ihres Umsatzes aus dem Vorjahr.

Die Abschläge für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember wurden seit 5. Januar ausgezahlt. Wie bei der Novemberhilfe kann es auch bei der Dezemberhilfe Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geben. Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen. Die Abschlagszahlungen sind als Vorschuss auf spätere Zahlungen vorgesehen. 

Das Antragsportal für die Überbrückungshilfe III ist seit 10. Februar 2021 freigeschaltet. Unternehmen und Selbstständige können für die Zeit bis Ende Juni 2021 die staatliche Hilfe beantragen. Erste Abschläge soll es ab 15. Februar geben.

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Anträge für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe Anträge für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember können von Soloselbständigen direkt und für alle anderen Unternehmen über deren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer auf der IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Dort werden auch alle Fragen zur November- und Dezemberhilfe geklärt. 

Fixkosten-Erstattung über die Überbrückungshilfe III

Bei der Überbrückungshilfe III handelt sich um direkte Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. "Anders als bei der November- und Dezemberhilfe bekommen diese Betriebe statt Hilfen, die sich am Umsatz orientieren, Zuschüsse zu ihren betrieblichen Fixkosten zu verbesserten Konditionen", berichtet Andreas Steinberger, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing.

Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Höhe des Umsatzrückgangs. Bis zu 90 Prozent der Fixkosten werden übernommen. 

  • Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent: Es werden bis zu 90 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
  • Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent – 70 Prozent: Es werden bis zu 60 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.
  • Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent – 50 Prozent: Es werden bis zu 40 Prozent der monatlichen Fixkosten erstattet.

Überbrückungshilfe III: Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis 500 Millionen Euro im Jahr 2020 können im Förderzeitraum von Januar bis Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn sie geltend machen können, dass sie:

im Jahr 2020:

  • im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten Umsatzrückgänge von mindestens 50 Prozent oder im gesamten Zeitraum von durchschnittlich mindestens 30 Prozent aufweisen im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019. In diesem Fall erhalten sie einen Zuschuss zu den Fixkosten in allen Monaten im Zeitraum Januar bis Juni 2021 und rückwirkend für Dezember 2020, in denen sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent haben (Fixkostenzuschuss maximal 200.000 Euro pro Monat). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen und ist unabhängig davon, ob in diesen Monaten eine bundesweite Schließung besteht.
  • oder im November und/oder Dezember 2020 Umsatzrückgänge von mindestens 40 Prozent aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen seit 2. November betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für den jeweiligen Monat November und/oder Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss (Fixkostenzuschuss maximal 200.000 Euro pro Monat). Diese Regelung gilt für Unternehmen aller Branchen, die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind.
  • oder im Dezember 2020 gemäß MPK-Beschluss vom 13. Dezember direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge von mindestens 30 Prozent aufweisen. Dies sind vor allem Unternehmen des Einzelhandels sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich Körperpflege, zum Beispiel Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios. In diesem Fall erhalten sie für den Monat Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss (maximal 500.000 Euro, davon Abschlagszahlungen maximal 50.000 Euro). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die von bundesweiten Schließungen direkt oder indirekt betroffenen sind.

im Jahr 2021:

  • 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen direkt oder indirekt betroffen ist und Umsatzrückgänge von mindestens 30 Prozent aufweist. In diesem Fall erhalten die Betroffenen für jeden Monat mit bundesweiten Schließungen einen Fixkostenzuschuss (maximal 500.000 Euro/Schließungsmonat, davon Abschlagszahlungen maximal 50.000 Euro). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind.
  • Oder 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von mindestens 40 Prozent im Schließungsmonat aufweist, aber nicht direkt oder indirekt von Schließungen betroffen ist. In diesem Fall erhalten die Betroffenen für jeden Schließungsmonat einen Fixkostenzuschuss (maximal 200.000 Euro/Schließungsmonat). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffenen sind.

Quelle: Bundesregierung

Wo werden die Anträge gestellt?

Die Anträge werden weiterhin über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Rechtsanwalt gestellt. Soloselbstständige, die Neustarthilfe (einmalig maximal 5.000 Euro) beantragen, können direkt Anträge stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) und müssen dazu ihr ELSTER-Zertifikat nutzen.

Schnellere Abschreibungen

Zur Liquiditätssicherung werden die mit den Schließungsanordnungen verbundenen Wertverluste von Waren und anderen Wirtschaftsgütern in den Bilanzen aufgefangen. Dazu ist vorgesehen, Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell zu ermöglichen.

Der Handel soll Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen können.

Kein Grund mehr für Sonderbehandlung  

Warum enden die großzügigen November- und Dezemberhilfen? "Die Bundesregierung rechtfertigt die Sonderbehandlung der Branchen, die vom Beschluss vom 28. Oktober betroffen sind, damit, dass sie bei der Schließung im November ein Sonderopfer erbringen habe müssen", so Steinberger. Viele andere Betriebe hätten damals weiter öffnen dürfen. Seit 16. Dezember sei dies anders: Nun hätten alle schließen müssen.

Ab Januar gibt es für alle die Überbrückungshilfe III

Bis zum Jahreswechsel gab es vorübergehend zwei unterschiedliche Hilfssysteme. Seit Januar 2021 gilt für alle Betriebe die Überbrückungshilfe III. Anträge für die Überbrückungshilfe II sind noch bis Ende Januar möglich.

Ecovis-Unternehmensberater Andreas Steinberger hält das Antragsverfahren noch immer für zu kompliziert. "Besser wäre es, sich am wegfallenden Einkommen zu orientieren", meint er. Für Selbstständige brächten die Fixkosten als Bemessungsgrundlage wenig, so der Experte. "Sie arbeiten oft zu Hause und haben kaum Fixkosten. Damit haben sie kaum Zugang zu Förderprogrammen und keinen Ausgleich für wegbrechende Umsätze." 

Vereinfachte Steuerstundung verlängert

Steuerzahler, die durch die Corona-Krise wirtschaftlich stark betroffen sind, können noch bis zum 31. März 2021 bei ihrem Finanzamt unter erleichterten Bedingungen einen Antrag auf Steuerstundung stellen. Die Stundungen laufen dann bis zum 30. Juni 2021.

Darüber hinausgehende Anschlussstundungen sollen in einem vereinfachten Verfahren im Zusammenhang mit einer Ratenzahlung möglich sein, die längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauert. Stundungszinsen fallen in diesen Fällen grundsätzlich nicht an.

 

Text: / handwerksblatt.de

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