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HWK des Saarlandes | Juni 2023
Das Saarland für Fachkräfte attraktiver machen
Kleine und mittlere Unternehmen erhalten Unterstützung von der Agentur Saarland Attractive, um so Fachkräfte gewinnen zu können.
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Gesellschaft | Juni 2023
Ohne Digitalisierung und künstliche Intelligenz läuft künftig nichts mehr in der Meisterausbildung. Das ist das Fazit des Anwendertreffens, einer gemeinsamen Veranstaltung der Verlagsanstalt Handwerk und des Instituts für Technik der Betriebsführung (itb).
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Vorlesen:
Juli 2014
Arbeitnehmer können für Fahrten zu einer länger andauernden Großbaustelle die vollen Fahrtkosten in ihrer Steuererklärung abrechnen. Das gilt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs sogar für befristete Arbeitsverträge.
Für die Fahrten zur Baustelle wollten das Finanzamt und später das Finanzgericht nur die Entfernungspauschale akzeptieren. Sie begründeten die Einschränkung zum Werbungskostenabzug damit, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer die gesamte Zeit auf einer Großbaustelle eingesetzt werden sollte. Der Arbeitsvertrag war zunächst für rund zwei Jahre vereinbart worden. Weil die Baustelle nicht rechtzeitig beendet wurde, verlängerte sich auch der Arbeitsvertrag. Der Bundesfinanzhof stellte sich hingegen auf die Seite des Arbeitnehmers.
Obwohl der Arbeitnehmer die gesamte Zeit nur auf ein und derselben Großbaustelle eingesetzt war, hob der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts auf und berücksichtigte für die Fahrten anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten mit 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer, also für Hin- und für Rückweg. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer für die ersten drei Monate Verpflegungspauschalen absetzen kann.
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"Der Bundesfinanzhof ist damit seiner Linie treu geblieben und hat Baustellen unabhängig von ihrer Dauer als vorübergehend und nicht als regelmäßige Arbeitsstätte gewertet", sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine NVL. Erfreulich sei, dass ein befristet eingestellter Arbeitnehmer, der nur auf dieser Baustelle tätig wird, nicht anders als ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer behandelt wird.
Unklar sei allerdings noch, ob mit den Änderungen zum Reisekostenrecht ab 2014 diese Grundsätze bestehen bleiben. Nach Einschätzung des NVL kommt es darauf an, wie der Arbeitgeber arbeitsrechtlich den Beschäftigten zuordnet.
Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 74/13
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