Urteil: Mobile Briefmarken sind drei Jahre lang gültig
Die digitale Briefmarke verfällt derzeit nach nur 14 Tagen. Das verstößt gegen den Verbraucherschutz, urteilte das Oberlandesgericht Köln. Die Marke müsse drei Jahre lang nutzbar sein.
Die Deutsche Post darf die Gültigkeit ihrer mobilen Briefmarken nicht auf zwei Wochen beschränken. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.
Die Post kündigte an, dass ab sofort alle mobilen Marken bis drei Jahre nach dem Kaufjahr gültig seien. Entsprechende Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Hinweistexten würden in den nächsten Tagen angepasst.
Der Fall
Seit zwei Jahren haben Kundinnen und Kunden der Post die Möglichkeit, über die App "Post & DHL" eine mobile Briefmarke zu erwerben. Dabei erhalten sie einen Code bestehend aus Zahlen und Buchstaben, den sie mit einem Stift auf den Umschlag schreiben können. Dadurch wird der Brief später auf dem Postweg als frankiert erkannt. Dieser Service richtet sich an Personen, die unterwegs sind und keine physische Briefmarke zur Hand haben.
Die Gültigkeit dieser mobilen Briefmarke ist allerdings zeitlich begrenzt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Post heißt es: "Erworbene Mobile Briefmarken verlieren daher mit Ablauf einer 14-tägigen Frist nach Kaufdatum ihre Gültigkeit. Das maßgebliche Kaufdatum ist in der Auftragsbestätigung genannt. Eine Erstattung des Portos nach Ablauf der Gültigkeit ist ausgeschlossen." Die mobile Briefmarke sei lediglich als Ad-hoc-Frankierung zum sofortigen Gebrauch gedacht.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte Klage eingereicht, da es aus ihrer Sicht keinen nachvollziehbaren Grund gibt, warum sich die Gültigkeit einer mobilen Briefmarke von einer analogen Briefmarke unterscheiden sollte.
Das Urteil
Das Landgericht Köln hatte schon 2022 zugunsten der Verbraucherschützer entschieden, jetzt gab ihnen auch das OLG Köln Recht: "Die Befristung benachteiligt Käufer unangemessen und ist insoweit unwirksam." Vielmehr gelte hier die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die AGB seien nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu prüfen.
Die kurze Verfallsfrist verletze das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung, weil der Kunde zwar den Preis bezahlt habe, ihm die Gegenleistung aber nur befristet zustehen solle, so das Urteil. Durch die Beschränkung der Gültigkeit auf 14 Tage werde der Erfüllungsanspruch auf etwa 1% der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist verkürzt.
Höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen der Deutschen Post an der zweiwöchigen Frist seien hier nicht ersichtlich, erklärte das Gericht. Die Unangemessenheit der AGB folge auch daraus, dass der Kunde bei Versäumen der 14-Tage-Frist keinerlei Leistung erhalte. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13. Juni 2023, Az. 3 U 148/22, rechtskräftig.
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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