Es ist nicht egal, wer die Arbeit macht: Auf einen Subunternehmer muss schon bei der Werbung hingewiesen werden.

Große Klappe, nichts dahinter? Leere Versprechungen darf ein Handwerker auch bei der Werbung nicht machen. (Foto: © Aaron Amat/123RF.com)

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Wer mit "Arbeit aus eigener Hand" wirbt, muss auch selbst ran

Betriebsführung

Beim Marketing sollte man den Mund nicht zu voll nehmen: Ein Handwerker, der wirbt, alles selber zu machen, darf keine Subunternehmer einsetzen. Ein Konkurrent klagte erfolgreich dagegen.

Ein Handwerksbetrieb hatte mit starken Worten annonciert, er würde alles selber machen. Eine falsche Aussage, denn tatsächlich setzte er Subunternehmer ein. Das ist wettbewerbswidrig, wies ihn das Oberlandesgericht Rostock zurecht.

Der Fall

Im Großraum von Rostock machte ein Handwerksbetrieb Werbung mit Worten wie "in Familienhand", "… als Hersteller, Zertifizierer und Verarbeiter in einer Firma", "mit unserem guten Namen für die Arbeit", oder "wir haften mit unserem gesamten Hab und Gut". Ein Konkurrenzunternehmen stellte fest, dass daran wenig stimmte. Die Firma setzte Subunternehmer ein. Ein Teil ihrer Arbeiten unterlag sogar der Meisterpflicht, einen Meister gab es aber in dem Betrieb nicht.

Der Betrieb wurde abgemahnt, diese Werbung zu unterlassen. Als der nicht reagierte, ging die Sache vor Gericht.

Die Entscheidung

Ebenso wie die Vorinstanz stellte das Oberlandesgericht Rostock fest, dass die Werbung des Handwerkers eine Wettbewerbsverletzung sei. Die Rechtsprechung sei einhellig der Auffassung, dass Verbraucher bei einem Handwerksbetrieb im Zweifel eine Leistung durch den Vertragspartner selbst oder dessen eigenes Personal erwarten würden. Eine Werbung, die den Einsatz von Subunternehmern "unterschlage", sei daher irreführend und wettbewerbswidrig. Das gelte erst recht, wenn die Werbung durch Formulierungen wie "aus einer Hand" zusätzlich unterstreiche, dass keine Dritten eingeschaltet seien.

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Unerheblich sei in dieser werberechtlichen Frage, ob das Personal des Subunternehmers ausreichend handwerklich qualifiziert ist (Meisterpflicht). Selbst bei ausreichender Qualifikation bleibe der Subunternehmer ein Dritter.

Es ist nicht egal, wer die Arbeit macht

Der beklagte Betrieb hatte eingewandt, man würde den Kunden im späteren Gespräch offenlegen, dass man mit Subunternehmern arbeite. Das ließ das Gericht nicht gelten. "Der Hinweis auf einen – zumindest möglichen – Subunternehmereinsatz muss schon im Rahmen des Werbeslogans selbst erfolgen", so das Urteil wörtlich.

Auch den Einwand, eigentlich sei es dem Verbraucher egal, wer die Arbeit mache, wies das Oberlandesgericht zurück: "Was der Verbraucher bei handwerklichen Leistungen typischerweise erwartet, ist die Leistungserbringung durch seinen Vertragspartner bzw. dessen eigenes Personal." Verbraucher begriffen regelmäßig das "Einstehen" ihres Vertragspartners vorrangig in einem spezifisch handwerklich-berufsethischen Sinne. "Auf eben diese Erwartungshaltung ist die von der Beklagten gewählte Werbeaussage auch erkennbar zugeschnitten, indem sie auf das Einstehen "mit unserem guten Namen für die Arbeit" abhebt", stellte das OLG klar.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 17. Februar 2021, Az. 2 U 11/20 

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Text: / handwerksblatt.de

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