Zuviel geleistet? Selber schuld!
Der Auftragnehmer haftet für freiwillige Leistungen genauso wie für alle anderen. Mehr zu tun als notwendig, sollte also gut überlegt sein.
Auftragnehmer schulden grundsätzlich nur diejenigen Arbeiten, die vertraglich vereinbart wurden und die zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Werden diese Arbeiten mangelhaft ausgeführt, müssen sie nachbessern. Das heißt, sie müssen in einer angemessenen Frist das Werk wahlweise reparieren oder neu herstellen. Eine Haftung kommt darüber hinaus nur in Betracht, wenn der Auftragnehmer schuldhaft einen Schaden herbeigeführt hat. So lautet der Grundsatz.
Doch wie verhält es sich bei Leistungen, die der Auftragnehmer erbringt, obwohl sie nicht erforderlich sind? Haftet er auch für solche überobligatorischen Leistungen?
Was ist passiert?
Ein Unternehmen sollte eine Schalungskonstruktion, einen sogenannten Schalwagen, herstellen und liefern. Im Auftrag enthalten war, dass ein Richtmeister den Auftraggeber in die Handhabung mit dem Schalwagen einweisen sollte. Darüber hinaus sollte der Richtmeister den Kunden auch bei der Montage unterstützen.
Auf der Baustelle leistete der Richtmeister zusätzliche Arbeiten, die über die vertragliche Vereinbarung hinausgingen.
So leitete er unter anderem die Monteure des Auftraggebers an, wie sie nach den Bauplänen vorzugehen haben, welche Teile wo und wie einzubauen sind und kontrollierte schlussendlich auch den Ablauf der Arbeiten. Außerdem griff er bei Bedarf korrigierend in die Montage ein. Bei diesen – sogenannten überobligatorischen – Leistungen unterlief dem Richtmeister ein Fehler. Er bemerkte nicht, dass die Abstützspindeln entgegen den Konstruktionsplänen um 125 Millimeter zu weit oben montiert wurden. Daraufhin entstand dem Auftraggeber ein Schaden, den seine Versicherung ausglich. Sie verklagte den Auftragnehmer auf Rückzahlung des Geldes.
Alle Arbeiten gewissenhaft ausführen
Die Entscheidung: Vor dem Oberlandesgericht Hamburg (Az. 14 U 67/16) hatte die Versicherung Erfolg. Das Gericht ließ es offen, wie die vertraglichen Regelungen „Unterstützung bei der Montage“ und „Einweisung in das Schalungssystem“ auszulegen sind. Denn selbst wenn die tatsächlich ausgeführten Leistungen des Richtmeisters – Anweisung, Kontrolle, Korrektur – nicht hierunter fallen sollten, müsste der Auftragnehmer gleichwohl für den Schaden haften, den sein Richtmeister als Erfüllungsgehilfe verursacht hat. Auftragnehmer und Erfüllungsgehilfen müssen auch Leistungen, die vertraglich nicht geschuldet sind, aber trotzdem erbracht werden, gewissenhaft und richtig ausführen. Das gilt insbesondere dann, wenn die überobligatorischen Arbeiten ausschlaggebende Bedeutung für das Gesamtwerk haben. Das war hier bei den Schwerlastspindeln der Fall, weil diese für die Stabilität des Schalwagens maßgebend waren.
Der Auftragnehmer hatte hier noch versucht, über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Haftung auszuschließen. In diese AGB hatte er nämlich die Klausel eingefügt, dass der Auftraggeber für die Montage und die Prüfung der konstruktiven Verbindungen selbst verantwortlich sei. Aber auch hier ging das OLG Hamburg nicht mit. Das Gericht legte die AGB so aus, dass der Haftungsausschluss nur solche Arbeiten betrifft, die nach Ende der Leistung des Auftragnehmers erfolgen.
Achtung: Das OLG Hamburg sah auch kein etwaiges Mitverschulden des Auftraggebers! Denn der Richtmeister habe eine besondere Fachkompetenz, etwaige Fehler des Kunden seien dagegen so gering, dass es nicht zu berücksichtigen wäre. Die Versicherung bekam den vollen Schaden ersetzt.
Fazit: Leistet der Auftragnehmer oder sein Mitarbeiter überobligatorische Arbeiten, und macht dabei Fehler, haftet er dafür. Eine Kürzung wegen Mitverschulden des Auftraggebers ist grundsätzlich nicht möglich, insbesondere wenn der Auftragnehmer eine besondere Fachkompetenz aufweist. Gut gemeint, aber schlecht gemacht kann somit eine Haftung auslösen.
Text: Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Text:
Anna Rehfeldt /
handwerksblatt.de
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