Im Berufsbildungsgesetz gibt es einige Novellen. Lesen Sie hier die wichtigsten Punkte im Überblick. (Foto: © kzenon/123RF.com)

Vorlesen:

Informationen zum Berufsbildungsgesetz

Seit dem 1. Januar gilt das neue Berufsbildungsgesetz. Hier gibt es einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Das Berufsbildungsgesetz wurde zum 1. Januar neugeregelt. Zu den wichtigsten Punkten der Neuregelungen gibt es hier einen Überblick.

Teilzeitberufsausbildung: Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden; es ist kein wichtiger Grund mehr erforderlich. Der Umfang muss im Ausbildungsvertrag festgehalten werden. Die Verkürzung kann sich auf die tägliche oder auf die wöchentliche Ausbildungszeit beziehen und bis zu 50 Prozent betragen. Die Ausbildungsdauer insgesamt verlängert sich entsprechend der vereinbarten Verkürzung, höchstens jedoch bis zum eineinhalbfachen der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer in Vollzeit. Die Vergütung darf bei einer Teilzeitausbildung maximal um den Prozentsatz der Verkürzung unterschritten werden.

Mindestausbildungsvergütung: Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Das Gesetz wirkt sich nicht auf bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse aus. Die vereinbarte Vergütung gilt weiter. Wechselt jedoch ein Auszubildender nach dem 1. Januar 2020 den Betrieb, ist ebenfalls die Mindestausbildungsvergütung zu zahlen, unabhängig davon, ob eine bereits begonnene Ausbildung von den Vertragspartnern auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.

Für alle Lehrverträge, die ab dem 01.01.2020 beginnen gelten diese Regelungen:

Beginn der Ausbildung 1. Ausbildungsjahr   2. Ausbildungsjahr (+18 %) 3. Ausbildungsjahr (+ 35 %) 4. Ausbildungsjahr (+ 40 %)
Jahr 2020 515,00 Euro 608,00 Euro 695,00 Euro 721,00 Euro
Jahr 2021 550,00 Euro 649,00 Euro 743,00 Euro 770,00 Euro
Jahr 2022 585,00 Euro 690,00 Euro 790,00 Euro 819,00 Euro
Jahr 2023 620,00 Euro 732,00 Euro 837,00 Euro 868,00 Euro


Die gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung ist die Untergrenze für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung. Ausnahmen gibt es für tarifgebundene Unternehmen. Sieht ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen tarifgebundene Betriebe sich nach diesem Tarifvertrag richten. Seit dem 1. Januar  ist die Unterschreitung der Mindestausbildungsvergütung also nur möglich bei betrieblicher Tarifbindung an einen Tarifvertrag, der eine geringere Ausbildungsvergütung vorsieht.

Die Mindestausbildungsvergütung ist zu überschreiten

  • von tarifgebundenen Betrieben, wenn der Tarifvertrag eine höhere Vergütung vorsieht,
  • von Betrieben, die in den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags fallen, der eine höhere Ausbildungsvergütung vorsieht,
  • von nicht-tarifgebundenen Betrieben, die in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags mit höherer Ausbildungsvergütung fallen (Angemessenheit bei 80 % der Tarifvergütung).

Durchlässigkeit innerhalb der beruflichen Bildung: Eine bessere Durchlässigkeit innerhalb der beruflichen Bildung wird künftig dadurch erreicht, dass die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer bei gestuften Ausbildungen in den Fällen vereinfacht wird, bei denen zweijährige Ausbildungsberufe in drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen fortgesetzt werden. Zudem gibt es neue Möglichkeiten, Prüfungsleistungen bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen mit gestreckter Prüfung zu berücksichtigen: Auszubildende welche die Abschlussprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Berufes nicht bestanden haben, können auf Antrag den Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufes erwerben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Ausbildungsordnung dies vorsieht und in Teil 1 der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

Freistellung von Auszubildenden: Der Freistellungsanspruch von Auszubildenden wurde gestärkt. Erwachsene Auszubildende sind jugendlichen Auszubildenden nun gleichgestellt. Einmal pro Woche sind Auszubildende für einen Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten von der betrieblichen Ausbildung freizustellen, die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit wird angerechnet. Ein Freistellungsanspruch besteht auch bei Blockbeschulung, wenn der Unterricht an 5 Tagen pro Woche stattfindet und insgesamt mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst. An diesen Tagen besteht weder eine Rückkehrpflicht in den Betrieb, noch kann verlangt werden, dass die Ausbildungszeit zu einem anderen Zeitpunkt nachgearbeitet wird. Im Falle der Blockbeschulung ist es möglich, zwei weitere Stunden pro Woche betrieblich auszubilden. Auszubildende haben einen Freistellungsanspruch für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht.

Ausbildungsmittel: Der Betrieb muss seinen Auszubildenden die erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für Fachliteratur für die betriebliche Ausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, jedoch nicht für Schulbücher.

Prüfungen: Flexibilisierung des Prüfereinsatzes durch Einsatz von Prüferdelegationen Von der zuständigen Stelle können im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses künftig die Abnahmen von einzelnen Prüfungsleistungen an Prüferdelegationen übertragen werden. Diese sind zusammengesetzt wie der Prüfungsausschuss, also Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Lehrer und müssen die gleichen Anforderungen erfüllen. Bei nicht flüchtigen Prüfungsleistungen kann die Zahl der notwendigen Prüfer unter bestimmten Voraussetzungen auf zwei reduziert werden. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird weiterhin vom (ordentlichen) Prüfungsausschuss festgestellt. Ins Gesetz aufgenommen wurde ein Freistellungsanspruch von Prüfern gegen Arbeitgeber. Umschulungsprüfungen: Der Zeitrahmen für eine mögliche Befreiung von Prüfungsbestandteilen, die bereits bei einer vergleichbaren Prüfung erfolgreich abgelegt wurden, wurde von 5 auf 10 Jahre erhöht.

Höherqualifizierende Berufsbildung: Für die Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung führt das Gesetz die drei Fortbildungsstufen und Abschlussbezeichnungen "Geprüfte/r Berufsspezialist/in", "Bachelor Professional" und "Master Professional" ein. Die Begriffe sind international verständlich und bringen auch sprachlich die Gleichwertigkeit der beruflichen und der akademischen Bildung zum Ausdruck. Für das Handwerk ist dabei besonders wichtig, dass der "Meister" und andere bewährte Bezeichnungen nicht abgeschafft, sondern durch die neuen Bezeichnungen ergänzt werden. Wer eine Meisterprüfung besteht, kann also zusätzlich die neue Bezeichnung "Bachelor Professional" führen. Umgekehrt ersetzt aber ein Abschluss der Fortbildungsstufe "Bachelor Professional" nicht die Meisterprüfung. Einen Meistertitel erwirbt weiterhin nur, wer eine Meisterprüfung auch erfolgreich absolviert hat.

 

Ansprechpartner: Bei Rückfragen stehen unsere Ausbildungsberater gerne zur Verfügung. Volker Lauer, Telefon: 0631/3677270, Mobil: 0172/6199324, E-Mail: vlauer@hwk-pfalz.de; Uwe Mannweiler, Telefon: 0631/3677168, Mobil: 0172/6199325, umannweiler@hwk-pfalz.de; Jaqueline Rogler, Telefon: 0631/3677139, E-Mail: jrogler@hwk-pfalz.de

Weitere Meldungen aus dem Bezirk der Handwerkskammer der Pfalz

 

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: