Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern.

Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern. (Foto: © Felix Pergande/123RF.com)

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Einigung zum EU-Lieferkettengesetz erzielt

Handwerkspolitik

Die europäischen Gesetzgebungsorgane haben sich vorläufig zum EU-Lieferkettengesetz geeinigt. Es soll den Schutz der Umwelt und Menschenrechte in der EU und weltweit verbessern.

Die Trilogverhandlungen zur europäischen Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (EU-Lieferkettengesetz) sind beendet. Der Vorschlag zielt darauf ab, nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern. Unternehmen werden mit dem Gesetz verpflichtet, nachteilige Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte und auf die Umwelt zu ermitteln und gegebenenfalls zu verhindern, abzustellen oder zu vermindern.

Die neuen Sorgfaltspflichten gelten für:

  1. EU-Unternehmen mit beschränkter Haftung von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft, mit mindestens 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mindestens 150 Millionen Euro.
  2. EU-Unternehmen mit beschränkter Haftung, die in bestimmten Branchen mit hohem Schadenspotenzial (etwa in Sektoren wie Textil, Nahrungsmittel und Mineralien) tätig sind, mit mindestens 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro.
  3. Unternehmen aus Drittländern, die in der EU einen Umsatz über den vorgenannten Schwellenwerten erzielen.
  4. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie.
  5. Der Finanzsektor bleibt zunächst vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.

Die Pflichten gelten nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten. Um die auf ihr Risikoprofil zugeschnittene Sorgfaltspflicht zu erfüllen, müssen Unternehmen:

  • die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen,
  • geeignete Maßnahmen ergreifen, um 1.) tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, zu bewerten und erforderlichenfalls zu priorisieren, 2.) potenzielle nachteilige Auswirkungen zu verhindern oder abzuschwächen, und 3.) tatsächliche nachteilige Auswirkungen abzustellen, zu minimieren und zu beheben,
  • ein Meldesystem und ein Beschwerdeverfahren einrichten und betreiben,
  • die Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontrollieren
  • und die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht unterrichten.

KMU können mittelbar von den Pflichten betroffen sein, wenn sie zum Beispiel als Zulieferer einer Wertschöpfungskette abgehören. Um sie zu entlasten, gilt der rissikobasierte Ansatz. Das heißt: Die Unternehmen sind aufgefordert, die erforderlichen Informationen vorrangig direkt bei Geschäftspartnern anzufordern, bei denen nachteilige Auswirkungen am wahrscheinlichsten zu erwarten sind.

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Der risikobasierte Ansatz bedeutet auch:

  • Unternehmen müssen nur Risiken identifizieren, die aufgrund von Risikofaktoren in ihren Aktivitätenketten besonders schwerwiegend oder wahrscheinlich sind.
  • Unternehmen können die Reihenfolge, in der sie diese Risiken abmildern, nach Schwere und Wahrscheinlichkeit ordnen, also eine Priorisierung der Risiken vornehmen.
  • Bei der Identifizierung von Risiken, die über die erste Stufe hinausgehen, sollen sich die Unternehmen direkt an die gefährdeten Unternehmen wenden. Somit soll vermieden werden, dass KMU mit Informationsanfragen überzogen werden.
  • Eine Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, besteht nur dann, wenn ein Unternehmen das Risiko selbst verursacht hat; alles, was darüber hinausgeht, unterliegt einer allgemeinen Sorgfaltspflicht.

Unternehmen haften für Schäden, die sie selbst vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Betroffene können innerhalb von fünf Jahren ihre Ansprüche geltend machen. Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten sollen die Einhaltung der Richtlinie überwachen. Verstöße werden mit Geldstrafen von bis zu fünf Prozent des Nettoumsatzes geahndet. Die Richtlinie soll 2026 stufenweise in Kraft treten: ab 2027 für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern, ab 2028 für alle Unternehmen ab 500 Mitarbeitern und ab 2029 für alle Unternehmen in Hochrisikosektoren ab 250 Mitarbeitern.

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Text: / handwerksblatt.de

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