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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern. (Foto: © Felix Pergande/123RF.com)
Vorlesen:
Dezember 2023
Die europäischen Gesetzgebungsorgane haben sich vorläufig zum EU-Lieferkettengesetz geeinigt. Es soll den Schutz der Umwelt und Menschenrechte in der EU und weltweit verbessern.
Die Trilogverhandlungen zur europäischen Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (EU-Lieferkettengesetz) sind beendet. Der Vorschlag zielt darauf ab, nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern. Unternehmen werden mit dem Gesetz verpflichtet, nachteilige Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte und auf die Umwelt zu ermitteln und gegebenenfalls zu verhindern, abzustellen oder zu vermindern.
Die neuen Sorgfaltspflichten gelten für:
Die Pflichten gelten nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten. Um die auf ihr Risikoprofil zugeschnittene Sorgfaltspflicht zu erfüllen, müssen Unternehmen:
KMU können mittelbar von den Pflichten betroffen sein, wenn sie zum Beispiel als Zulieferer einer Wertschöpfungskette abgehören. Um sie zu entlasten, gilt der rissikobasierte Ansatz. Das heißt: Die Unternehmen sind aufgefordert, die erforderlichen Informationen vorrangig direkt bei Geschäftspartnern anzufordern, bei denen nachteilige Auswirkungen am wahrscheinlichsten zu erwarten sind.
Der risikobasierte Ansatz bedeutet auch:
Unternehmen haften für Schäden, die sie selbst vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Betroffene können innerhalb von fünf Jahren ihre Ansprüche geltend machen. Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten sollen die Einhaltung der Richtlinie überwachen. Verstöße werden mit Geldstrafen von bis zu fünf Prozent des Nettoumsatzes geahndet. Die Richtlinie soll 2026 stufenweise in Kraft treten: ab 2027 für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern, ab 2028 für alle Unternehmen ab 500 Mitarbeitern und ab 2029 für alle Unternehmen in Hochrisikosektoren ab 250 Mitarbeitern.
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