Wie der Schufa-Score zustandekommt, ist ein Geheimnis.

Wie der Schufa-Score zustandekommt, ist ein Geheimnis. (Foto: © jarretera/123RF.com)

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Europarichter schränken Schufa-Scoring ein

Das Scoring-System der Schufa ist jedenfalls dann verboten, wenn sich Unternehmen bei der Entscheidung über einen Vertragsschluss maßgeblich darauf stützen. Das hat der EuGH entschieden.

Deutschlands größte Wirtschafts-Auskunftei Schufa bewertet die Kreditwürdigkeit von Personen anhand von gesammelten Daten und fasst diese in einem sogenannten Score zusammen. Darin berechnet die Schufa die Wahrscheinlichkeit, ob die Betroffenen ihre Schulden bezahlen. Ein niedriger Score besagt, dass die Rechnungen in Zukunft wohl eher nicht beglichen werden. Viele Unternehmen, zum Beispiel Banken, rufen diese Scores ab, um zu entscheiden, mit wem sie einen Vertrag abschließen – und mit wem nicht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden: Diese Art und Weise, den Schufa-Score zu nutzen, ist rechtswidrig. Das gilt zumindest dann, wenn er als maßgebliches Kriterium genommen wird. Auch speicherte die Schufa die Daten bisher zu lange, stellte der EuGH in einem zweiten Urteil klar.

Der erste Fall

Eine Frau hatte wegen eines niedrigen Schufa-Scores keinen Kredit bekommen. Daraufhin forderte sie die Schufa auf, die Eintragungen zu löschen und ihr Zugang zu den Berechnungsgrundlagen zu geben. Die Auskunftei gab ihr jedoch nur sehr eingeschränkte Informationen; sie berief sich dabei auf das Geschäftsgeheimnis. Die Frau legte Beschwerde beim Hessischen Datenschutzbeauftragten ein – ohne Erfolg. Daraufhin zog sie vor das Verwaltungsgericht Wiesbaden.

Die Richter legten die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Der sollte entscheiden, ob die Geschäftspraxis der Schufa mit den europäischen Datenschutzregeln der DSGVO vereinbar ist.

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Wegen des anlasslosen Sammelns und Speicherns persönlicher Daten und der fehlenden Transparenz der Berechnungsgrundlagen üben Datenschützer schon seit Jahren Kritik an der Schufa.

Das erste Urteil

Das oberste Gericht der EU entschied am 7. Dezember 2023, dass die Scoring-Praxis der Schufa jedenfalls dann gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt, wenn die Kunden  ihm eine "maßgebliche" Rolle bei ihrer Vertragsentscheidung beimessen. Wichtige Entscheidungen dürfen nach Artikel 22 DSGVO nicht allein auf Basis von automatisiert verarbeiteten Daten ohne Mitwirkung eines Menschen getroffen werden.

Der EuGH stellte aber auch fest, dass diese Praxis ausnahmsweise erlaubt sein kann, wenn nationale Gesetze eine Ausnahme möglich machen. In Deutschland gibt es im § 31 Bundesdatenschutzgesetz eine solche Regelung.

Das Verfahren liegt jetzt wieder beim Verwaltungsgericht Wiesbaden. Es muss nun prüfen, ob die Ausnahmevorschrift § 31 Bundesdatenschutzgesetz selbst rechtmäßig ist. Im zugrundeliegenden Verfahren hatte es hieran bereits Zweifel geäußert. Sollten die Richter hier einen Verstoß gegen die DSGVO feststellen, wäre das Schufa-Scoring unzulässig, wenn Unternehmen ihre Vertragsentscheidungen allein darauf stützen.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 7. Dezember 2023, Rechtssache C-634/21

Der zweite Fall

In einem zweiten Verfahren entschied der EuGH über die Dauer der Speicherung von Daten aus öffentlichen Verzeichnissen, hier dem Insolvenzregister. Die Information werden nur sechs Monate lang auf einem amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa speicherte diese Bekanntmachungen bis vor Kurzem aber drei Jahre lang. Ein Betroffener klagte dagegen und auch diese Frage legte das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Europarichtern vor.

Das zweite Urteil

Der EuGH urteilte, dass private Auskunfteien solche Daten nicht länger speichern dürfen als das öffentliche Insolvenzregister selbst. Im April 2023 hat die Schufa freiwillig die Speicherdauer auf sechs Monate verkürzt.  Daher folgen für das Unternehmen keine unmittelbaren Konsequenzen aus dem Urteil.

Der EuGH hat aber ausdrücklich die Frage offengelassen, ob möglicherweise auch die parallele Speicherung während der sechs Monate unzulässig ist. Auch diese Antwort muss jetzt das Verwaltungsgericht Wiesbaden geben und dabei Leitlinien der Europarichter berücksichtigen. Die Wiesbadener Richter hatten schon früher beanstandet, dass es keinen konkreten Anlass zur Speicherung der Daten gebe. Insoweit handele es sich um eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung.

"Eine derartige Information bringt für den Betroffenen oft erhebliche Probleme", weiß der Fachanwalt für Insolvenzrecht Rainer-Manfred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. aus beruflicher Erfahrung. "Wegen einer schlechten Schufa-Auskunft wird von fast allen Mobilfunkanbietern der Abschluss eines Handyvertrags abgelehnt. Banken vergeben keine oder nur zu deutlich schlechteren Konditionen Kredite. Viele Vermieter verlangen die Vorlage einer Schufa-Auskunft. Personen mit einem schlechten Schufa-Rating haben praktisch keine Chance auf dem freien Wohnungsmarkt."

Europäischer Gerichtshof, Urteile vom 7. Dezember 2023, Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 

Schufa, Creditreform und Co. Auskunfteien verstoßen mit Speicherdauer gegen den Datenschutz > Hier mehr lesen!

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Text: / handwerksblatt.de

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