Wer mit der Presse droht, riskiert die Kündigung
Droht ein Arbeitnehmer mit der Einschaltung der Presse, um eigene Forderungen gegen seinen Chef durchzusetzen, kann er rausfliegen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kündigung: So geht’s richtig
Das Arbeitsgericht kann auf Antrag des Unternehmens ein Arbeitsverhältnis auflösen, wenn "Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen", sagt das Kündigungsschutzgesetz. Voraussetzung ist, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam war.
Der Fall
Der Arbeitgeber warf seinem Mitarbeiter schlechte Arbeitsleistung und mangelnde Sozialkompetenz vor. Er bot ihm erfolglos die Aufhebung an. Kurz danach sprach er die ordentliche Kündigung aus. Der vom Arbeitnehmer beauftragte Rechtsanwalt erklärte, die Presse einzuschalten, sollte sich an der Arbeitssituation seines Mandanten nichts ändern und die Kündigung weiterhin aufrechterhalten werden. Er erhob Kündigungsschutzklage.
Das Urteil
Die Kündigung war unwirksam, da der Arbeitgeber die schlechte Leistung des Mitarbeiters nicht darlegen konnte.
Trotzdem löste das Gericht das Arbeitsverhältnis auf. Zur Begründung führte es an, dass die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien durch die Drohung mit Unannehmlichkeiten in der Öffentlichkeit entfallen sei. Die Drohung habe allein dem Zweck gedient, die Geschäftsführung zur Erfüllung eigener Forderungen sowie zur Rücknahme der Kündigung zu veranlassen. Dadurch habe der Arbeitnehmer die unverzichtbare Loyalität zu seinem Arbeitgeber vermissen lassen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2016, Az.: 5 Sa 313/15
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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