mat_pixel
Wer feigestellt werden willl, muss ein ärztliches Attest vorlegen, das nachweist, dass der Termin nur während der Arbeitszeit möglich war – die Diagnose muss er allerdings nicht mitteilen.

Wer bezahlt feigestellt werden willl, muss ein ärztliches Attest vorlegen – die Diagnose muss er allerdings nicht mitteilen. (Foto: © Alexander Raths/123RF.com)

Vorlesen:

Muss der Chef Arztbesuche während der Arbeit dulden?

Müssen Vorgesetzte ihre Mitarbeiter für Arzttermine während der Arbeitszeit freistellen und bezahlen? Das ist manchmal so, etwa bei medizinisch notwendigen Besuchen. Eine Expertin erklärt die Rechtslage.

Können erkrankte Arbeitnehmer einen Arzttermin während der Arbeitszeit wahrnehmen? Nicht immer! Rechtsanwältin Wibke Stech erklärt, worauf es ankommt.

"Grundsätzlich gibt es keine pauschale Pflicht des Arbeigebers, Mitarbeiter für Arzttermine bezahlt freizustellen." Nach der gesetzlichen Grundregel des § 616 BGB müsse ein Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen, wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert" ist. Nach diesem Maßstab berechtigt nicht jeder Arztbesuch automatisch eine bezahlte Freistellung während der Arbeitszeit. Vielmehr gelte:

  • Der Mitarbeiter hat nur dann einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Arztbesuch zu diesem Zeitpunkt medizinisch notwendig ist und nicht aufschiebbar ist.

  • Routinetermine wie Vorsorgeuntersuchungen, jährliche Checks oder Kontrollbesuche müssen Arbeitnehmer in der Regel außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen.

Nur unvermeidbare Arzttermine

Wer feigestellt werden willl, muss ein ärztliches Attest vorlegen, das nachweist, dass der Termin nur während der Arbeitszeit möglich war – die Diagnose muss er allerdings nicht mitteilen. Dieser Nachweis stellt rechtlich sicher, dass der Betrieb nur tatsächlich unvermeidbare Arzttermine als Arbeitzeit bezahlen muss. 

"Die Rechtsprechung ist hierzu sehr deutlich. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen etwa hat dazu geurteilt (Az. 7 Sa 256/17): Arbeitnehmer müssen nur dann freigstellt werden, wenn sie alles Zumutbare unternommen haben, um einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen", sagt Rechtsanwältin Stech.

Das könnte Sie auch interessieren:

Das ist den folgenden Beispielen der Fall:

  • Akute medizinische Notfälle.
  • Vom Arzt festgelegte Termine, die nicht verlegbar sind.
  • Facharzttermine, bei denen eine realistische Terminierung außerhalb der Arbeitszeit wegen langer Wartezeiten nicht möglich war. 

Nicht freigestellt werden müssen Mitarbeiter in den folgenden Beispielsfällten:

  • Planbare Vorsorgeuntersuchungen. 
  • Der Arbeitnehmer hat keinen Versuch unternommen hat, den Termin außerhalb der Arbeitszeit zu legen.
  • Der Arzt bietet auch außerhalb der Arbeitszeit Sprechstunden an, die zumutbar wären. 

Tarifliche Regelungen können abweichen

Viele Tarifverträge geben eine Freistellung für Arzttermine vor, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit notwendig ist. "Notwendig heißt aber nicht, dass der Arzt den Termin einfach während der Arbeitszeit vergeben hat", betont Stech. "Vielmehr bedeutet es, dass es für den Erkrankten unzumutbar sein muss, den Besuch auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben."

Was können Arbeitgeber tun? 

Arbeitgeber dürfen diese rechtlichen Grundsätze nicht einfach einschränken, etwa ausschließlich auf Facharzttermine oder Notfälle. "Arbeitgeber sollten aber transparente und klare Hinweise geben, unter welchen Voraussetzungen die Freistellung greift und in welchen Fällen kein Anspruch besteht", rät die Expertin. "Für einen Freistellungsanspruch muss der Arbeitnehmer im Einzelfall nachweisen, dass der Termin nicht verschiebbar war, beispielsweise durch eine ärztliche Bestätigung – ohne Angabe der Diagnose".

Ohne Attest kein Geld

Diese Anforderungen gälten auch, wenn tarifliche Regelungen grundsätzlich Arztbesuche während der Arbeitszeit ermöglichen. "Der Arbeitgeber darf die tariflichen Rechte zwar nicht verkürzen, aber deren Voraussetzungen klarstellen und die Einhaltung einfordern", so Stech. Liefere der Arbeitnehmer keinen Nachweis, habe er keinen Anspruch auf Zahlung seiner Vergütung, denn schließlich habe er keine Arbeitsleistung erbracht. Mehr noch: Der Arbeitgeber könne den Arbeitnehmer wegen unentschuldigten Fehlens abmahnen und im Wiederholungsfall verhaltensbedingt kündigen.

Gibt es keine tariflichen Regelungen, ist die bezahlte Freistellung während eines Arztbesuchs keineswegs zwingend. "Sie kann im Arbeitsvertrag begrenzt oder vollständig ausgeschlossen werden", weiß die Juristin. "Der Arbeitnehmer ist dann zwar in den oben genannten Fällen von der Arbeit freizustellen, jedoch unbezahlt".

Etwas anderes gelte allerdings, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt sei und Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe. Dieser Anspruch richte sich dann aber nicht nach § 616 BGB, sondern nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und kostenlos für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: