Auch bei Vertrauensarbeitszeit gibt es Möglichkeiten der Arbeitszeiterfassung – beispielsweise, in dem die Beschäftigten dies selbst dokumentieren.

Auch bei Vertrauensarbeitszeit gibt es Möglichkeiten der Arbeitszeiterfassung – beispielsweise, in dem die Beschäftigten dies selbst dokumentieren. (Foto: © blueximages/123RF.com)

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Betriebsrat darf nach Arbeitszeiten fragen

Betriebsführung

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat Auskunft geben über die Arbeitszeiten derjenigen, für die Vertrauensarbeitszeit gilt. Das Landesarbeitsgericht München sieht keinen Widerspruch zwischen Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung.

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber eine Auskunft über die Arbeitszeiten der Beschäftigten verlangen, für die eine Vertrauensarbeitszeit gilt. Denn für diese gelten die Arbeitszeitgesetze ebenfalls, betont das Landesarbeitsgericht (LAG) München.

Der Fall

In einem Mobilfunkunternehmen gilt für Beschäftigte im Außendienst laut einer Betriebsvereinbarung eine sogenannte Vertrauensarbeitszeit. Diese regelt, dass die Beschäftigten sich die Zeit selbst einteilen und die Firma die Arbeitszeit nicht erfasst. Der Betriebsrat forderte vom Arbeitgeber Informationen über die genauen Arbeitszeiten der Vertriebler. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die Arbeitstage aufzuschreiben, in denen sie Überstunden gemacht, also mehr als acht Stunden gearbeitet haben.

Der Arbeitgeber antwortete, bei Vertrauensarbeitszeit gäbe es keine Aufzeichnungen und damit keinerlei Informationen, die der Betriebsrat einfordern könne.

Das Urteil

Das LAG München gab dem Betriebsrat recht. Er dürfe Informationen zur Arbeitszeit einfordern, so das Urteil, denn die Vertrauensarbeitszeit stehe dem nicht entgegen. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG) die Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze überprüfen müsse. Dazu gehöre das Arbeitszeitgesetz, das auch bei Vertrauensarbeitszeit gelte.

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Das Argument des Unternehmens, es gebe keine Daten, ließ das Gericht nicht gelten: "Zwar ist eine Information grundsätzlich nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn der Schuldner tatsächlich über sie verfügt", so das Urteil wörtlich. "Doch gilt dann etwas anderes, wenn der Arbeitgeber die notwendigen Daten nur deshalb nicht hat, weil er sie nicht erheben will. Die Zurückhaltung der Erhebung im Zusammenhang mit der Vertrauensarbeitszeit ist ein Zugeständnis des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern, das nicht das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis zum Betriebsrat beeinflussen kann. Dies gilt umso mehr, als die Informationen jedenfalls bei den Arbeitnehmern liegen und vom Arbeitgeber unschwer beschafft werden können."

Gesetzliche Aufgabe des Betriebsrates kann nur so erfüllt werden

Der Betriebsrat kann laut Urteil vom Arbeitgeber Auskunft über folgende Details verlangen: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Über- und Unterstunden gegenüber der wöchentlichen Arbeitszeit sowie Sonn- und Feiertagsstunden. Das Gericht verwies vor allem darauf, dass der Betriebsrat zur Kontrolle der nach § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Ruhezeiten zwingend um Beginn und Ende der jeweiligen täglichen Arbeitszeit wissen müsse. Der konkrete Anspruch ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Danach muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zur Durchführung der gesetzlicher Aufgaben unterrichten. Daraus ergibt sich ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats.

Außerdem gilt nach § 16 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz, dass Überstunden aufzuzeichnen sind. Auch bei Vertrauensarbeitszeit gibt es Möglichkeiten der Arbeitszeiterfassung – beispielsweise, in dem die Beschäftigten dies selbst dokumentieren – beispielsweise mitttels einer App.

In diesem Zusammehnang ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung von großer Bedeutung. In dessen Folge muss der Gesetzgeber zügig eine gesetzliche Regelung zur Arbeitszeiterfassung schaffen.

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 11. Juli 2022, Az. 4 TaBV 9/22

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Text: / handwerksblatt.de

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