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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Übernehmen Arbeitnehmer falsche Inhalte von der KI, werden diese als eigene Fehler gewertet. (Foto: © Thanarak Worakandecha/123RF.com)
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Mai 2023
Viele Menschen nutzen bereits ChatGPT im Beruf. Der KI-basierte Chatbot kann jede Art von Texten generieren. Das ist allerdings nicht immer unbedenklich. Ein Experte erklärt die arbeitsrechtliche Situation.
Seit November 2022 ist die KI-Anwendung ChatGPT (Chat Generative Pre-trained Transformer) des amerikanischen Unternehmens OpenAI frei verfügbar. Nutzer auf der ganzen Welt kommunizieren seither mit dem Chatbot, der auf Grundlage von Text- oder Spracheingaben Antworten in natürlicher Sprache gibt. ChatGPT kann dabei Texte jeder Art verfassen, korrigieren, komplettieren, analysieren und übersetzen.
Aus diesen Fähigkeiten heraus ergeben sich für viele Unternehmen verlockende neue Möglichkeiten – aber auch einige rechtliche Herausforderungen. Wie der arbeitsrechtliche Rahmen für den Einsatz des KI-Tools aussieht, erklärt Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Wittig Ünalp.
Von E-Mails über Stellenanzeigen bis hin zur Analyse großer Datenmengen – all das kann mit ChatGPT automatisiert erstellt werden. Die KI-Anwendung könnte somit den Berufsalltag vieler Menschen deutlich erleichtern. Aber ist die Nutzung der Software aus arbeitsrechtlicher Sicht erlaubt? "Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmende ihre Arbeit von ChatGPT erledigen lassen", erklärt Nils Wigger. "Denn eine KI ist nach heutiger Ansicht kein Dritter, sondern lediglich ein Arbeitsmittel." Folglich steht die Unübertragbarkeit des Dienstes (§ 613 BGB) einer Anwendung nicht im Wege. Jedoch empfiehlt es sich für Arbeitnehmende, ihre Chefs vor der Verwendung der KI zu informieren. Eine Auskunftspflicht besteht zumindest dann, wenn die Aufgaben ausschließlich mit dem Chatbot erbracht werden.
Ganz ohne Eigenleistung geht es aber auch mit ChatGPT nicht. Denn zum einen müssen die Eingaben ("Prompts") möglichst präzise sein, um nützliche Antworten zu erhalten. Zum anderen sind die vom Chatbot generierten Texte nicht immer fehlerfrei. Übernehmen Arbeitnehmer falsche Inhalte, werden diese als eigene Fehler gewertet. Sie sollten daher KI-basierte Texte immer kritisch hinterfragen und auf ihre Richtigkeit prüfen.
Weiterhin ist es wichtig, niemals sensible Daten bei ChatGPT einzugeben. "Sämtliche Daten werden von OpenAI sowie unbenannten Service-Providern gespeichert. Gegen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bestehen daher erhebliche Bedenken", sagt Wigger. Außerdem ist es möglich, dass ChatGPT die erhaltenen Angaben nutzt, um seine Dienste weiter zu optimieren. So kann es passieren, dass sich die Software Zahlen, Unternehmensdaten oder gar Geschäftsgeheimnisse merkt und an Dritte weitergibt.
Unternehmen, die zum Beispiel aufgrund der Datenschutzproblematik gegen das Arbeiten mit ChatGPT sind, dürfen dessen Einsatz untersagen. "Im Rahmen ihres Weisungsrechts können Arbeitgeber ChatGPT im Betrieb einführen oder aber verbieten. Wird gegen das Verbot verstoßen, dürfen arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung oder Kündigung ergriffen werden", erläutert Fachanwalt Wigger.
Möchten Arbeitgeber den Chatbot bei personellen Entscheidungen – etwa zur Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern – einsetzen, ist darauf zu achten, dass die letzte Entscheidung immer bei einer natürlichen Person liegen muss (nach Artikel 22 Abs. 1 DSGVO). Um als Unternehmen alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ChatGPT im Blick zu haben, rät Nils Wigger zu einer juristischen Beratung. "So kann eine rechtskonforme und verantwortungsvolle Implementierung der KI-Anwendung im Unternehmen sichergestellt werden."
Quelle: Wittig Ünalp
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