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Corona: Neue Pauschbeträge für den Eigenverbrauch

Betriebsführung

Von Juli 2020 bis Juni 2021 gilt wegen der Corona-Pandemie für Speisen im Restaurant der ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Das hat auch Einfluss auf die Pauschbeträge für Sachentnahmen. Die Werte für das erste und zweite Halbjahr 2020 wurden angepasst.

Bäcker und Konditoren, Fleischer und Speiseeishersteller, Obstverkäufer, Gaststätten und Getränkehändler müssen für den Privatverbrauch ihrer Produkte einen bestimmten Betrag versteuern.

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt die ursprünglich für 2020 veröffentlichten Werte geändert, da wegen der Corona-Krise von 1. Juli 2020 bis 31. Juni 2021 ein ermäßigter Steuersatz auf Speisen in der Gastronomie gilt. 

Das sind die neuen Werte für das erste und zweite Halbjahr 2020

Hinweis: Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) wird wie nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse angesetzt.

Der jeweilige Pauschbetrag gilt für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr wird die Hälfte angesetzt.

Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer vom 1. Januar bis 30. Juni 2020:

Gewerbezweig ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
Bäckerei 603 203 812
Fleischerei/Metzgerei 445 443 877
Gaststätten      
a) mit Abgabe kalter Speisen 563  543  1.106
b) mit Abgabe kalter und warmer Speisen 844  884  1.728
Getränkeeinzelhandel  52  152  203
Café und Konditorei 589 321   910
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren, Eier (Eh.)
 295  39  334
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
570 340  910
Obst, Gemüse, Südfrüchte, Kartoffeln (Eh).
137  118  255

Alle Angaben in Euro.

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Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020:

Gewerbezweig ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
Bäckerei 648 151 799
Fleischerei/Metzgerei 622 249 871
Gaststätten      
a) mit Abgabe kalter Speisen 714 367 1.081
b) mit Abgabe kalter und warmer Speisen 1.218 432 1.650
Getränkeeinzelhandel 52 151 203
Café und Konditorei 622 262 884
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren, Eier (Eh.)
295  39 334
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
602 301 903
Obst, Gemüse, Südfrüchte, Kartoffeln (Eh).
137  118 255

Alle Angaben in Euro. Quelle: Bundesfinanzministerium 

Die Pauschbeträge werden anhand der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke jedes Jahr neu festgesetzt. Diese Regelung soll der Vereinfachung dienen. Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (etwa individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) sind nicht zugelassen.

Ausnahme: Werden Betriebe aber wegen der Corona-Pandemie geschlossen, "kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen", schreibt das Bundesfinanzministerium. 


Text: / handwerksblatt.de

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