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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
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Februar 2018
Elektrische Anlagen müssen regelmäßig überprüft werden. Damit tun sich viele Unternehmen schwer. Es drohen Strafen und im Fall der Fälle zahlt die Versicherung nicht.
Erschreckend viele Unternehmen spielen mit dem Feuer. Sie vernachlässigen die Technische Prüfung nach der "DGUV Vorschrift 3". Deren Regeln sind vor einiger Zeit noch einmal deutlich verschärft worden.
Ein Check-up bei Kaffeemaschinen, Wasserkochern oder Radios – der Sinn leuchtet vielen nicht ein. Aber sogar diese Geräte zählen laut der "DGUV Vorschrift 3" der gesetzlichen Unfallversicherung zu den elektrischen Betriebsmitteln, die regelmäßig auf Tauglichkeit zu untersuchen sind. Egal ob sie der Produktivität der Firma dienen oder nicht. Entscheidend ist, dass sie mit einem Stecker am Stromnetz hängen.
"Die Bestimmungen sind umfassend und lassen keinen Spielraum", sagt Marc-A. Eickholz, Leiter Technische Dienste der Niederberger Gruppe mit Sitz in Köln, die in Gewerbeobjekten solche Prüfungen durchführt. Wer das Ganze – weil auf den ersten Blick skurril – nicht so genau nimmt, bewegt sich auf dünnem Eis.
Die Berufsgenossenschaften nehmen Sünder ins Visier. Ignoriere beispielsweise ein Schlosserbetrieb die Aufforderung zur Prüfung, drohe ihm ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro, so die BG Holz und Metall. Kommen durch die Nachlässigkeit, etwa bei einem Stromschlag, Personen zu Schaden, wird der Unternehmer für die gesamten Behandlungskosten in Regress genommen.
Bricht ein Feuer aus, steht im schlimmsten Fall sogar die Existenz auf dem Spiel. Die Versicherung muss bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen und Normen – die vertraglichen Obliegenheitspflichten – nicht zahlen. "Immerhin ein Drittel der Feuerschäden im gewerblichen Bereich gehen auf elektrische Defekte zurück", so Nico Emde, Leiter Sachversicherung des Industrieversicherungsmaklers Gossler, Gobert & Wolters Gruppe.
Die Prüfungen müssen durch dafür "befähigte" Personen durchgeführt werden. Für Prüfer Marc-A. Eickholz ist das der eigentliche Knackpunkt: "Es herrscht vielfach Unklarheit darüber, wer tatsächlich befähigt ist. Viele Betriebe halten es für ausreichend, wenn jemand mit einem Prüfgerät umzugehen weiß, also darin eingewiesen wurde, ohne selbst eine elektrofachliche Ausbildung zu haben. Ein gefährlicher Irrtum."
In den Technischen Regeln für Betriebssicherheit sind die Anforderungen klar definiert: eine Berufsausbildung, zum Beispiel zum Elektro-, Automatisierungs- oder Telekommunikationstechniker oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende elektrotechnische Qualifikation. Dazu gehört laut BG Holz und Metall eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben im Umgang mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln und die Durchführung mehrerer Prüfungen pro Jahr.
Es gibt keine starren Fristen. Die unterschiedlichen Technologien und Nutzungsumgebungen, etwa in Werkstatt, Produktion, Büros oder Sozialräumen, bedingen auch unterschiedliche Prüfperioden (siehe Übersicht unten). Hier hat der Prüfer auch einen Ermessensspielraum.
*beim Einsatz auf Baustellen alle drei Monate
Quelle: niederberger-gruppe.de
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