Einbahnstraße: Rückwärtsfahren ist fast immer verboten!
Zu einer alltäglichen Verkehrssituation hat der Bundesgerichtshof nun erstmals ein Urteil gefällt: Wer rückwärtsfährt, um Platz für ein ausparkendes Fahrzeug zu machen, handelt verkehrswidrig.
In einer Einbahnstraße darf man nicht entgegen der erlaubten Fahrtrichtung fahren – auch nicht rückwärts. Das ist selbst dann verboten, wenn man einem anderen Autofahrer Platz macht, um ihn ausparken zu lassen. Das hat der Bundesgerichtshof zum ersten Mal entschieden. Er lässt nur zwei Ausnahmen zu.
Der Fall
In einer Einbahnstraße setze ein Autofahrer ein paar Meter rückwärts, um Platz für einen ausparkenden Wagen zu machen und anschließend in die freiwerdende Parklücke einzuparken. Dabei gab es einen Unfall mit einem dritten Auto, das hinter ihm aus einer Grundstückausfahrt kam.
Das Urteil
Anders als die Vorinstanz des Landgerichts Düsseldorf sah der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Rückwärtsfahren einen Verkehrsverstoß. Nach Ansicht des BGH ist entscheidend, in welche Richtung das Fahrzeug sich tatsächlich in einer Einbahnstraße bewegt. In welche Richtung es zeige, sei unerheblich. Einbahnstraße heiße nun mal Einbahnstraße. Man dürfe sie nicht in der falschen Richtung befahren – weder vorwärts noch rückwärts.
Ausnahme: Auto parkt rückwärts ein
Von diesem Grundsatz lassen die Bundesrichter aber zwei Ausnahmen zu: Das unmittelbare Rückwärtseinparken ("Rangieren") ist ebenso wie das rückwärtige Einfahren aus einem Grundstück auf die Einbahnstraße erlaubt.
Rückwärts zu fahren, um überhaupt erst zu einer freien oder frei werdenden Parklücke zu gelangen, ist jedoch verboten, stellte der BGH klar. Das gilt auch in einem Fal wie hier, wenn das Rückwärtsfahren dazu dient, einem Auto die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in dieser parken zu können.
Der BGH wies den Fall an das Landgericht Düsseldorf zurück, damit es erneut entscheidet. Auch andere deutsche Gerichte haben bislang anders geurteilt. Jetzt ist diese Frage höchstrichterlich geklärt und alle unteren Instanzen müssen sich künftig daran halten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2023, Az. VI ZR 287/22
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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