Handwerk

Foto: © domenicogelermo/123RF.com

Vorlesen:

Ferienjobs richtig abrechnen

Viele Schüler nutzen die Ferien, um ihr Taschengeld aufzubessern. Chefs im Handwerk können auf diesem Weg potenzielle neue Azubis kennen lernen.

Auch bei Schülern und Studenten gilt: Der Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Am einfachsten ist es, so derBund der Steuerzahler, wenn der Ferienjobber seine Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. In diesem Fall kann der Chef die sogenannten ELStAM-Daten des Schülers abrufen und den Lohnsteuerabzug wie bei einem normalen Arbeitnehmer vornehmen. Außerdem müssen sie angeben, ob es sich um den einzigen Job handelt. Wenn ja, erhalten sie die Steuerklasse I, erklärt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine.

Steuern werden aber die wenigsten Ferienjobber zahlen. Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von knapp 900 Euro wird in der Regel keine Steuer fällig, da Freibeträge wirken. Verdient der Schüler mehr und zahlt er Lohnsteuern, kann er sich die zu viel gezahlten Steuern gegebenenfalls über eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen.

Achtung: Versicherungsfreiheit prüfen
Für Schüler, die nur in den Sommerferien arbeiten, müssen keine Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung gezahlt werden, wenn die Tätigkeit maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage umfasst. Das ist neu. Im Jahr 2014 galt noch eine Grenze von zwei Monaten und maximal 50 Tagen. Aber aufgepasst, hat der Schüler vorher schon gejobbt oder beginnt er nach den Sommerferien mit einer Ausbildung, gilt die Versicherungsfreiheit nicht mehr! Der Chef sollte sich unbedingt vor Beginn der Beschäftigung danach erkundigen.

Alternative Minijob
Arbeiten Schüler oder Studenten in einem Minijob, dürfen sie maximal 450 Euro im Monat verdienen. Bei dieser Variante zahlt der Arbeitgeber die Pauschalabgaben von rund 30 Prozent. Schüler und Studenten zahlen weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge. Die Minijobber müssen sich ausdrücklich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. 

Bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen ist zudem eine pauschale Lohnbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 Prozent möglich. Allerdings ist diese Variante an enge Voraussetzungen geknüpft und wird daher in der Praxis selten genutzt, sagt der Steuerzahlerbund.

Das Kindergeld wird durch den Ferienjob übrigens nicht gefährdet. Aber: Wer schon eine abgeschlossene Erstausbildung hat und weiter lernt, darf nur 20 Stunden pro Woche arbeiten. Sonst hat er keinen Anspruch mehr auf Kindergeld.

Quelle: Bund der SteuerzahlerNeuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine 

Foto: © domenicogelermo/123RF.com

Text: / handwerksblatt.de