Finanzamt muss sein Wort halten
Vertrauensschutz: Ein Finanzamt darf einen gleichlautenden Steuerbescheid nicht noch einmal versenden, wenn es vorher zugesagt hat, den Steuerbescheid zu ändern. Das geht so nicht, sagt der Bundesfinanzhof.
Ein Finanzamt muss sich an sein Wort halten. Wenn ein Streit um einen Steuerbescheid einvernehmlich beendet wurde und das Finanzamt den angefochtenen Steuerbescheid aufhebt, darf es nicht später einen inhaltsgleichen Steuerbescheid noch einmal schicken, das sagt der Bundesfinanzhof.
So war es einer Klägerin passiert, die sich nach einem entsprechenden Hinweis des Finanzgerichts mit dem Finanzamt verständigt hatte, dass ein Änderungsbescheid noch während der mündlichen Verhandlung aufgehoben wird und dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.
Im Gegenzug nahm die Klägerin ihren Einspruch zurück und erklärte den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt. Kurze Zeit später erließ das Finanzamt einen inhaltsgleichen Änderungsbescheid, den es jetzt aber auf eine andere Rechtsgrundlage stützte.
Widersprüchliches Verhalten ist verboten
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) (Az. X R 57/13) liegt darin ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, lateinisch "venire contra factum proprium" vor. Die Beteiligten hätten sich vor dem Finanzgericht darauf geeinigt, das Verfahren zu beenden. Indem das Finanzamt danach den ersten Änderungsbescheid mit Zustimmung der Klägerin aufgehoben und den Rechtsstreit ohne jede Einschränkung oder Bedingung für erledigt erklärt habe, sei auf Seiten der Klägerin ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Dieser habe zu einer wirtschaftlichen Disposition der Klägerin geführt, zumal sie ihren verfahrensrechtlichen Besitzstand aufgegeben habe.
Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine Rechtsprechung zum Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen auf Fälle der Vereinbarung einer einvernehmlichen Streitbeilegung vor dem Finanzgericht ausgeweitet.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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