Mitarbeiter müssen nicht alles mitmachen
Arbeitnehmer müssen einer "unbilligen Weisung" ihres Arbeitgebers demnächst wohl nicht mehr Folge leisten.
Mit einem Beschluss hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts den Weg für eine wichtige Änderung der Rechtsprechung freigemacht.
Der Senat hatte bisher angenommen, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts nicht hinwegsetzen dürfe, sondern die Gerichte für Arbeitssachen anrufen müsse. Der Arbeitnehmer sei an die Weisung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe (5 AZR 249/11).
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf die Anfrage des Zehnten Senats mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
Bundesarbeitsgericht, Antwortbeschluss des Fünften Senats vom 14. September 2017, Az. 5 AS 7/17
Praxistipp: Mitarbeiter dürfen sich künftig weigern, einer unbilligen Weisung zu folgen, Arbeitgeber dürfen wegen einer solchen Weigerung keine Abmahnung mehr aussprechen und müssen Lohn wegen Annahmeverzugs zahlen.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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