Nachbesserung braucht Zeit
Setzt der Kunde eine Frist zur Nachbesserung, muss er die Reparatur auch ermöglichen – sonst geht er leer aus.
Setzt der Auftraggeber dem Handwerker für die Nachbesserung eine zu knappe Frist und ist obendrein nicht erreichbar, kann er für mangelhafte Arbeiten auch keinen Schadenersatz verlangen.
Der Fall: Ein Heizungsbauer installierte in einem Wohnhaus eine neue Heizungsanlage. Allerdings hatte die Heizung einige Mängel, über deren Umfang und Ursachen er mit dem Kunden stritt. Der Handwerker versuchte mehrmals erfolglos, die Fehler zu beheben. Anschließend setzte ihm der Hauseigentümer eine Frist, um die Anlage in Ordnung zu bringen. Innerhalb von zehn Tagen sollte der Heizungsbauer alles reparieren – zwischen dem 28. Dezember und 6. Januar.
Während der Frist rief der Handwerker immer wieder beim Hauseigentümer und bei dessen Anwalt an. Den Kunden erreichte er nicht, der Anwalt reagierte auf Terminvorschläge nur ausweichend. Vergeblich bat der Unternehmer um einen Besichtigungstermin. Am 13. Januar teilte ihm der Hauseigentümer mit, er habe eine andere Heizungsfirma mit den Reparaturen beauftragt und verlangte 61.000 Euro Schadenersatz.
Zu kurze Frist und widersprüchliches Verhalten
Das Urteil: Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte sich auf die Seite des Handwerkers. Zum einen habe der Auftraggeber eine viel zu knappe Frist für die Nachbesserung gesetzt. Angemessen wäre eine Frist bis zum 20. Januar gewesen. Vorher hätte der Hauseigentümer keinen anderen Handwerker beauftragen dürfen. Zehn Tage, davon acht Werktage, reichten nicht aus, um die Mängel einer modernen Heizungsanlage zu beheben, erklärte das Gericht.
Zum anderen habe der Auftraggeber schon deshalb keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil er einfach abgetaucht sei. Er habe sich allen Kontakt-Versuchen des Heizungsbauers entzogen. Wer eine Frist zur Nachbesserung setze, müsse die Reparatur auch ermöglichen. An dem Auftragnehmer sei diese jedenfalls nicht gescheitert: Ohne Kooperation des Hauseigentümers habe der Handwerker mit den Arbeiten nicht beginnen können, der Auftraggeber habe die geforderte Mängelbeseitigung daher selbst vereitelt. So ein Verhalten sei widersprüchlich und treuwidrig.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016, Az. 21 U 180/15
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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